Kann mir jemand mitteilen, was die Abkürzung FFÄ im Zusammenhang mit Briefmarken bedeutet. In meinen Unterlagen habe ich diese Abkürzung nicht gefunden. Vielen Dank
Ffä?
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@rese4711:
FFÄ: Wie @fricke es sagt, wird gerne bei eBay-Angeboten verwendet, bedeutet dann "Fälschungen zum Schaden der Sammler" (auch als "Gier-frisst-Hirn"-Angebote bezeichnet). Allerdings sieht das "PFä" - Fälschungen zum Schaden der Post im Michel dank Schreibschrift so ähnlich wie "FFä" aus... (darauf bin ich reingefallen).
Beste Sammlergrüsse!
LarsZuletzt geändert von Lars Böttger; 15.08.2008, 17:03.www.bdph.de und www.arge-belux.deKommentar
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Also im Michel heißt es PFä. Man muss nur genau hinschauen.
AleksWehr fähler findet, daf si behaltn.
Die Krakauer Aufdrucke von Polen 1919 - mit Schlitzohrparade.
Prüfer und Experte des Polnischen Philatelistenverbandes (PZF)Kommentar
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Kompetente Auskunft von Cartman1258
hallo,
alles falschstücke.
beste grüsse
m.thomasWehr fähler findet, daf si behaltn.
Die Krakauer Aufdrucke von Polen 1919 - mit Schlitzohrparade.
Prüfer und Experte des Polnischen Philatelistenverbandes (PZF)Kommentar
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...oder Falsche Fälschung?
Das Zeug ist doch keine Fälschung - das ist Primitivmüll.
AleksWehr fähler findet, daf si behaltn.
Die Krakauer Aufdrucke von Polen 1919 - mit Schlitzohrparade.
Prüfer und Experte des Polnischen Philatelistenverbandes (PZF)Kommentar
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Irgendwie finde ich schon mehr als bedenklich, wenn der „Altpapierhandel“ (zumind. der Nick ist gut getroffen!) einen „ungebrauchten Block“ (aber nur REPRODUKTION!!!) „Debria“ (eBay: 370084270158) für 9,99 Euro + Porto verkauft;
währenddessen aber ein anderes seriöses Angebot eines Auktionshauses (eBay: 360086668080), verkauft auch einen „ungebrauchten Block“ aber ein ORIGINAL für 9,90 Euro (falls niemand mehr bietet).
Das Original ist fast günstiger als eine (nicht gerade die Beste) Reproduktion!
Was mir an diesen „Reproduktionen“ überhaupt nicht gefällt, ist das, dass darauf nirgendwo vermerkt ist, dass es sich um eine Reproduktion handelt (!) – Auch wenn sie sonst leicht als Fälschungen alias „FFÄ“ zu erkennen sind, aber auch eine so relativ leichterkennbare Fälschung von gültigen Banknoten, wäre auch strafbar – warum nicht bei wertvolleren Briefmarken?
Kann mir das jemand beantworten?
No dann guten Nacht (kann ich nur noch dazu sagen)!Kommentar
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@ Jurek
Ganz einfach: Weil eine Briefmarke nur eine Gebührenquittung ist.
Holzland-SammlerWer sich von Brief- oder Fiskal-Marken bzw. Vorausentwertungen der USA trennen - oder seinen Bestand vervollständigen - möchte, kann mich per PN kontaktieren.
Holzland-SammlerKommentar
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Zitat aus dem Strafgesetzbuch
"§ 148 Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1.die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2.die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
...
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden."Gruß PeterKommentar
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Sorry, aber das ist nicht korrekt:
Strafrechtlich wurde die Briefmarke von 1871 an im Reichs-Straf-Gesetzbuch als Urkunde verstanden und ihre Fälschung als Urkundenfälschung bestraft (§ 275 RStGB). In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Briefmarke durch die Große Strafrechtsreform 1975 anders als geldähnliches „amtliches Wertzeichen“ eingestuft. Ihre Fälschung wurde deshalb neu unter „Geld- und Wertzeichenfälschung“ geregelt (§§ 148, 149 StGB).
.... (dort weiter unter Stichpunkt "Heute") ....
In der deutschen Rechtswissenschaft wird daher angenommen, dass die vom Bundesfinanzministerium hergestellten Briefmarken mit ihrer Abgabe an die privatrechtliche Deutsche Post AG einen etwaigen geldähnlichen hoheitlichen Rechtscharakter verlieren. Sie sind deshalb heute zivilrechtliche Zeichen und Marken wie z. B. Kino-Eintrittskarten, Biermarken und andere gem. § 807 BGB. Ihre Fälschung fällt danach nicht mehr unter die „Geld- und Wertzeichenfälschung“ gem. §§ 146 ff. StGB, sondern ist einfache Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.Kommentar
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Meines Erachtens greifen die hier zitierten Paragraphen nicht für gefälschte Sammlerbriefmarken.
§267 StGB Urkundenfälschung zielt auf eine "Täuschung im Rechtsverkehr" ab, "§ 148 Wertzeichenfälschung" auf die Fälschung noch gültiger Briefmarken ab, mit der Absicht sie als echt zu verwenden.
Damit bekommt man die Anbieter dubioser Frankaturware ohne Gummi, z.B. selbstklebende Marken, bei denen eine kleine Ecke sauber abgeschnitten ist.
Das Herstellen von Sammlermarken ist meines Erachtens straffrei, solange die nicht mehr gültig sind, und auch nicht gültigen Wertzeichen ähneln. Vielleicht lässt sich noch etwas über das Urheberrecht machen, vorausgesetzt der Markengestalter ist noch nicht länger als 70 Jahre tot.
Es wäre eine interessante, aber eher theoretischen Diskussion, was einem Fälscher von französischen Briefmarken blüht, die ja alle noch postgültig sind. Frankreich Nr. 62 von 1869 hat ja immerhin noch einen Frankaturwert von knapp einem Eurocent :-), der oft nachgedruckte Block 1 ist 3 Eurocent wert.Kommentar
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Wir hatten dazu vor geraumer Zeit hitzige Diskussionen. Das ist alles schon durchgekaut worden. Diese Diskussionen will ich nicht wieder anfachen zumal ich dazu eine feste Meinung habe, von der ich nicht abweiche.
Deshalb habe ich mich darauf beschränkt kommentarlos §§ zu zitieren. Einfach nur um damit zu zeigen, dass Fälschen strafbar ist. Darin liegt aber weniger das Problem, da dem wohl jeder zustimmen wird. Das Problem liegt eher darin zu verstehen wann eine Nachahmung oder Nachmachung zur Fälschung wird und unter welchen Voraussetzungen der Handel mit Fälschungen legal oder strafbar ist. Dazu bedarf es eines gewissen Abstraktionsvermögens. Mehr schreibe ich dazu nicht ...Gruß PeterKommentar
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Guten Morgen!
Zuerst mal möchte ich mich beim Peter recht herzlich bedanken für das reinstellen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Gibt es so was ganz speziell nicht auch der BRIEFMARKEN-Nachahmungen betreffend?
O.K., man kann auch einiges aus dem Gesetzformulierungen da ableiten, aber voll abgedeckt wird das m.E. nicht, zumal die Interpretation in speziellen Fällen schon „Schlupflöcher“ ermöglicht…
Vielleicht aber irre ich mich da… (?)
@ drmoeller neuss:
Das Herstellen von Sammlermarken ist meines Erachtens straffrei, solange die nicht mehr gültig sind, und auch nicht gültigen Wertzeichen ähneln. Vielleicht lässt sich noch etwas über das Urheberrecht machen, vorausgesetzt der Markengestalter ist noch nicht länger als 70 Jahre tot.
Und was ist mit den Sammlern?
Also von Gültigkeit her: Das mag stimmen… Aber wenn die Ware ja für nicht wenig Geld HEUTE gehandelt wird und somit einen Handelswert, bzw. Handelsobjekt darstellt?
Dies mit „ähneln“, das gibt in unterschiedlichen Stufen, dass es doch ähnelt! Und wo ist da die Grenze zu ziehen, wann was NOCH ähnelt (als Fälschung) und was schon nicht mehr (als Reproduktion)? Kannst du mir bitte das verraten? Vorweg: Das wirst du bestimmt nicht können, oder?
Für mich ist (fast) alles Fälschung, was der Größe, Farbe, Aussehen nach dem Original ähnelt, OHNE der Angabe darauf, dass es sich um eine Nachahmung handelt!
Der Eine verkauft das nur Verbal eindeutig beschrieben als „FFÄ“ – FÄLSCHUNG, und der andere verkauft das =(alles schon aus der reellen Praxis erlebt!) als ECHT! -(da eben keine Kennzeichnung drauf!).
Die mögen von mir aus diese Makulatur weiterhin erzeugen und verkaufen. Damit habe ich überhaupt keinen Problem! ABER diese sollte eindeutig gekennzeichnet sein als „Fälschung“!!!
Darüber hinaus eine andere Frage:
WARUM hat z.B. der BPP Paul ein an ihn vorgelegten genau dieses Erzeugnis „FFÄ“-Block der DDR „Olympia 1984“ auch so signiert (Quelle: „Club-Journal“ Nr. 48, S. 41) wie sonst eine Sperati-Fälschung (hier nur gemeint wirklich professionelle Fälschung)? Nicht deswegen, weil dem Prüfer das zum prüfen vorgelegt worden ist, und diejenigen Sammler, keine Müller, keine Peters oder Jureks sind, sondern einfache Sammler, die darauf (gerade AUCH auf diese „FFÄs“!) reinfallen, weil sonst hätten sie sich doch das Geld fürs Prüfen sparen können! ???
Bitte höflichst um Antwort.
@ PW0001:
… Einfach nur um damit zu zeigen, dass Fälschen strafbar ist.
Dennoch (weil du dazu nichts mehr schreiben willst) eine Bemerkung:
Was das „Abstraktionsvermögen“ angeht, so ist dieser nach jeweiligen Wissenstand sehr unterschiedlich einzustufen. Ein Profisammler hat einen ganz anderen Abstraktionsvermögen als ein Neuling! Und das sollte ALLGEMEIN für alle gelten (in Bezug auf die Definition von Fälschung), wie ich meine.
Daher werden sonst normale Nachahmungen (z.B. bei Ölgemälden) auch verändert durch Größe und T.w. geringfügige Gestaltungsunterschiede…
Fälschung ist m.E. etwas, das dem Original ähnelt und keine Angabe trägt, dass sich dabei um eine Nachahmung handelt! Denn darauf kann ein unbedarfter Sammler reinfallen! Denn nicht alle haben dieses Wissen und Erkenntnis wie Jahrelange Sammler!
Auch wenn du darauf nicht mehr eingehen magst, aber ich wollte dennoch meinen Senf dazu geben mit meinem Bedenken über „Reproduktionen“ ohne (eindeutige) Kennzeichnung als solche, für ALLE Interessierten, nicht nur richtige Amateure und Profis!
Guten Tag!
P.S.:
Gibt es hier unter den Lesern einen Rechtskundigen (vom Beruf her)?
Seine Meinung in dem speziellen Fall würde mich interessieren.
Mir liegt es NICHT daran, dass da Köpfe rollen sollen, sondern allgemein in dem ganz speziellen Fall eine vom Gesetzesmann geäußerte Meinung, wo m.E. der Gesetzgeber nicht so eindeutig genug ist (zumindest für mich und scheinbar auch für manche Andere, die das hin und her unterschiedlich verstehen).Kommentar
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