AGB eines Auktionshauses

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • apholzer
    Italien-Sammler
    • 11.06.2003
    • 210

    #1

    AGB eines Auktionshauses

    In den "Allgemeinen Versteigerungs- und Lieferbedingungen" eines Auktionshauses, dessen Name ich hier nicht nenne, um nicht noch rechtliche Probleme zu bekommen, lese ich folgendes:


    Der Schätzpreis ist gleichzeitig der Startpreis. Liegen bei Geboten über Schätzpreis keine weiteren Gebote vor, so wird das Los zum Schätzpreis zugeschlagen.

    Untergebote, d.h. Gebote unter Schätzpreis, werden zum Gebotspreis zugeschlagen, sofern das Einverständnis des Verkäufers vorliegt. Bei einer Gebotsauktion erfolgt der Zuschlag bis zum Erreichen des "alten Schätzpreises" zum Höchstgebot. Gebote die darüber liegen werden entsprechend der Steigerungsstufe behandelt. "Alter Schätzpreis" bei einer Gebotsauktion heißt nicht notwendigerweise den Schätzpreis der letzten Versteigerung.

    Der "alte Schätzpreis" kann auch höher liegen, sofern dies vom Verkäufer gewünscht wird und ein entsprechendes unteres Preislimit vereinbart wurde.
    Frage: Was soll der Unfug? Meines Erachtens liegt diese Regelung des "alten Schätzpreises" hart an einer Täuschung...

    Was denken andere Diskussionsteilnehmer von solchen Bedingungen?
    Education is not a preparation for life; education is life itself.

    (John Dewey)
  • Michael
    Registrierter Benutzer
    • 10.06.2003
    • 678

    #2
    Ist denn irgendwo erläutert was der "alte Schätzpreis" ist?
    Dort steht ja nur was er nicht (notwendigerweise) ist:

    "Alter Schätzpreis" bei einer Gebotsauktion heißt nicht notwendigerweise den Schätzpreis der letzten Versteigerung
    Wenn der "alte Schätzpreis" nirgends definiert ist, dürfte die Regelung meines Erachtens rechtlich nicht haltbar und damit ungültig sein.

    Ansonsten ist die gesamte Formulierung reichlich kompliziert und bedarf der Überarbeitung seitens des Auktionshauses. Mach Dich doch mal beliebt und weise darauf hin.

    Kommentar

    • Udo Korte
      Registrierter Benutzer
      • 03.09.2003
      • 301

      #3
      jaja , das liest sich zäh wie Gummi.

      Im Grunde ist das aber eine, meiner Meinung nach, ganz normale Klausel.

      Der Startpreis ist der Schätzpreis.
      Wenn ein Los nicht Verkauft wird kommts gelegentlich als Gebotslos in der nächsten Auktion an den Start.
      Gebotslose sind üblich so ab etwa 5 Euro

      Als Beispiel : ein Los , eine Sammlung, startet mit Schätzpreis 250 Euro und bleibt unverkauft.

      Die Sammlung wird beim nächsten mal zum Gebotspreis abgeboten - also ohne speziellen Startpreis.
      Der Besitzer wird gefragt , und der sagt "gut - soll aber 100 ,-- mindestens bringen" - damit wird dieses Sammlung jetzt limitiert.

      Das kostet den Besitzer meistens was - und zwar üblicher weise etwa 20 % des limits , wenn DESHALB die Sammlung wieder nicht verkauft werden kann.

      Wenn jetzt die Gebote eintrudeln regelt alles die Auktionssoftware :

      80 ,- (werden gestrichen , wegen Limit )
      100,- (werden eingetragen, ...fein schonmal verkauft... )
      150,- (werden eingetragen)
      290,- ( ? ob der Bieter das vorher besichtigt hat ?? )

      Jetzt erfolgt der Zuschlag zu 250 ( Alter Preis ) + erste Steigerungsstufe - das ist wohl meistens 10,- und damit 260 ,- + Aufgeld.

      Das ist noch nicht alles:

      Manche Lose werden in Absprache mit den Einlieferern prozentual reduziert (10 % z.B. ) daher kann es sein, das der neue Schätzpreis nur 90 % des alten Schätzpreises beträgt.

      Normal steht beim Los auch immer der alte Schätzpreis angegeben , im Zweifel hilft der Katalog der vorherigen Auktion, da Auktionstexte nicht immer komplett umgeschrieben werden.

      Einen hab ich noch :

      Eine Marke / Sammlung / Block / Brief kann im Katalog zwischen den Autionen deutlich gestiegen sein . Der Besitzer muß das Recht haben diese Anpassung im Startpreis zu berücksichtigen - und so muss man das auch verstehen.
      Der Auktionator soll seine AGB´s für alle Seiten so gestalten, das die Dienstleistung - nämlich die Vermittlung vom Verkäufer zum Käufer allseits fair läuft.

      Ich find daran jedenfalls nix besonders Täuschiges - es sei denn die Kataloge haben Mondpreise - und da ist mir auch ne´ AGB egal , da biete ich nix.
      Zuletzt geändert von Udo Korte; 27.09.2003, 03:31.
      6o Pfg. "Kölner Postfälschung", tadellos postfrisch ....

      Kommentar

      Lädt...