In den "Allgemeinen Versteigerungs- und Lieferbedingungen" eines Auktionshauses, dessen Name ich hier nicht nenne, um nicht noch rechtliche Probleme zu bekommen, lese ich folgendes:
Frage: Was soll der Unfug? Meines Erachtens liegt diese Regelung des "alten Schätzpreises" hart an einer Täuschung...
Was denken andere Diskussionsteilnehmer von solchen Bedingungen?
Der Schätzpreis ist gleichzeitig der Startpreis. Liegen bei Geboten über Schätzpreis keine weiteren Gebote vor, so wird das Los zum Schätzpreis zugeschlagen.
Untergebote, d.h. Gebote unter Schätzpreis, werden zum Gebotspreis zugeschlagen, sofern das Einverständnis des Verkäufers vorliegt. Bei einer Gebotsauktion erfolgt der Zuschlag bis zum Erreichen des "alten Schätzpreises" zum Höchstgebot. Gebote die darüber liegen werden entsprechend der Steigerungsstufe behandelt. "Alter Schätzpreis" bei einer Gebotsauktion heißt nicht notwendigerweise den Schätzpreis der letzten Versteigerung.
Der "alte Schätzpreis" kann auch höher liegen, sofern dies vom Verkäufer gewünscht wird und ein entsprechendes unteres Preislimit vereinbart wurde.
Untergebote, d.h. Gebote unter Schätzpreis, werden zum Gebotspreis zugeschlagen, sofern das Einverständnis des Verkäufers vorliegt. Bei einer Gebotsauktion erfolgt der Zuschlag bis zum Erreichen des "alten Schätzpreises" zum Höchstgebot. Gebote die darüber liegen werden entsprechend der Steigerungsstufe behandelt. "Alter Schätzpreis" bei einer Gebotsauktion heißt nicht notwendigerweise den Schätzpreis der letzten Versteigerung.
Der "alte Schätzpreis" kann auch höher liegen, sofern dies vom Verkäufer gewünscht wird und ein entsprechendes unteres Preislimit vereinbart wurde.



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