Philatelistische Begriffsbestimmungen

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  • zobbel
    Registrierter Benutzer
    • 13.02.2004
    • 146

    #1

    Philatelistische Begriffsbestimmungen

    Hallo Leute,

    mir ist aufgefallen, daß die "Philatelistischen Begriffsbestimmungen" des BPP in der aktuellen Fassung (2017, siehe https://www.bpp.de/wissen/philatelis...ffsbestimmung/) nichts zu den Begriffen Bedarfsverwendung, und Sammler- und Händlerbriefe enthalten.

    Zwischen 2015 und heute scheint man diese komplett gestrichen zu haben! Habe ich was überlesen?

    2015 stand noch (zumindest in der engl. Fassung, siehe http://www.bpp.de/wp-content/uploads...ERMINOLOGY.pdf) diese Passage:

    Commercial usage
    Commercial usage normally applies to a cover that was carried through the postal system, has an indication of the sender and addressee, is correctly franked according to the postal service used and has fulfilled a need for communication or has carried out some other purpose.
    Philatelic items and collectors’ and dealers’ letters (qq.v.) are to be distinguished from such commercially used items as they lack one or more of the characteristics mentioned above.

    Collectors’ and dealers’ covers
    Collectors’ and dealers’ covers are not commercially used items; they are covers that show the characteristics of proper postal handling, but were mainly produced for collecting purposes. This also includes covers that document technological or postal innovations, covers showing postmarks, air transport flights and such like. These covers may also be overfranked.
    2012 hieß es noch:

    Bedarfsverwendung
    Eine Bedarfsverwendung liegt in der Regel vor, wenn ein Ganzstück postalisch befördert wurde, Empfänger- und möglichst Absenderangabe enthält, gemäß den postalischen Möglichkeiten korrekt frankiert ist und für das ein Mitteilungs- oder Nutzungsbedürfnis bestand.
    Von diesen Bedarfsverwendungen zu unterscheiden sind philatelistische Erzeugnisse (siehe → dort) und Sammler- oder Händlerbriefe (siehe → dort), da diesen eines oder mehrere der vorgenannten Merkmale fehlen.

    Sammler- und Händlerbriefe
    Sammler- und Händlerbriefe sind keine Bedarfsbriefe, sondern Ganzstücke, die zwar die Merkmale einer ordnungsgemäßen postalischen Behandlung tragen, aber überwiegend zu Sammelzwecken hergestellt wurden. Hierzu zählen auch Ganzstücke zur Dokumentation technologischer oder postalischer Innovationen, Stempelbelege, Beförderungsflüge und ähnliches. Diese Ganzstücke können auch überfrankiert sein.
    und 1993:

    Bedarfsverwendung
    Ein Ganzstück, das postalisch befördert, Empfänger- und möglichst Absenderangabe enthält, richtig frankiert ist und für das ein Mitteilungsbedürfnis bestand.
    Folgende Kriterien sollen ganz erfüllt sein:
    - Beförderung durch die Post
    - keine Überfrankatur, d.h. portogerechte Frankatur
    - keine rein theoretischen (abstrakten) Beförderungskombinationen.
  • zobbel
    Registrierter Benutzer
    • 13.02.2004
    • 146

    #2
    Der BPP hat wie folgt geantwortet:

    die letzte Überarbeitung der Philatelistischen Begriffsbestimmungen im Jahr 2018 hat zu dem Ergebnis geführt, dass der "Bedarf" für einen Brief/Postkarte nie zweifelsfrei erbracht werden kann, ebenso das Gegenteil. Deswegen haben die Verantwortlichen teilweise neue Definitionen vereinbart bzw. unsinnige gestrichen.

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