Urheberrecht

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  • Alexander Schonath
    Registrierter Benutzer
    • 14.12.2004
    • 865

    #31
    Briefmarken sind keine amtlichen Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.).

    Hier die die Einstweilige Verfügung: Beschluss
    Mal hier klicken: Heilbronner Philatelisten-Verein e.V.

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    • uli
      Registrierter Benutzer
      • 26.12.2006
      • 398

      #32
      Zitat von Fehldruck
      Was müsste passieren, damit wir Endnutzer vor solchen Abmahnungen bei Verkauf auf ebay, bei Darstellungen auf unseren Webseiten, beim Ausstellen unserer Exponate geschützt wären?
      Ja, die Frage ist sehr interessant. Und direkt verantwortlich ist immer der Betreiber einer Webseite, nicht derjenige, der die Darstellung ins Netz stellt. Sprich: Nicht der Verkäufer, der eine Marke über ebay anbietet, kann abgemahnt werden, sondern nur ebay selber. Mal schauen, was ebay macht.
      (Darüber sollte vielleicht auch mal der BDPh als Betreiber einer Website nachdenken.)
      Gruß
      Uli

      Suche Berlin, Bund, und Ideen für neue Sammelgebiete
      Sind in eurer Sammlung Bund-Marken mit Stempel aus Düsseldorf? Tausche gegen gleiche Marke mit mindestens gleichwertigem Stempelabschlag plus "Dankeschön" oder fehlende Marken!

      Es gibt immer Marken, die man tauschen kann!

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      • Lars Böttger
        www.arge-belux.de
        • 07.08.2003
        • 8417

        #33
        @alexander schonath:

        Ein Richter und ein Anwalt, die sich nicht mit Briefmarken auskennen - und schon hast Du einen Beschluss, der gilt, aber falsch ist. Sofern der Herausgeber, d.h. das Bundesfinanzministerium seine Arbeit richtig gemacht hat, sind Briefmarken amtlich. Ein Geldschein ist ja auch amtlich, muss aber nicht von der Bundesdruckerei gedruckt sein (ich weiss, der Vergleich hinkt etwas, trifft aber den Sinn).

        Beste Sammlergrüsse1

        Lars
        www.bdph.de und www.arge-belux.de

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        • Holzland-Sammler
          Registrierter Benutzer
          • 20.11.2007
          • 875

          #34
          Das Urheberrechtsgesetz und seine Auswirkungen

          Liebe Leute, nun laßt doch einmal die Kirche im Dorf. Lest das UrhG, insbesondere § 5 Abs. 1 (amtlich: Gesetze Verordnungen usw.) und Abs. 2. Hier vor allem den Zusatz zum Quellenzitat (§ 63).

          Ich kenne doe Originalseite von WIKI nicht, gehe aber davon aus das in den unten zitierten Teilen der entsprechende Quellenverweis gefehlt hat, WIKI nicht reagiert hat (Gründe?) und darauf abgemahnt wurde. Aus den vermutlichen Gründen dann auch gegen Auflage akzeptiert. Andere "Loriot-Infos" sind doch nicht beanstandet worden.

          Ob nun der Artikel von WIKI wegen den recherchierten Informationen ein eigenständiges Werk gem. § 4 mit "persönlicher geistiger Schöpfung" ist, müßte entsprechend geprüft werden.

          Auf die Philatelie bezogen: Ein Bild (meiner Auffassung nach auch eine ganze Seite) aus einem Katalog/einer Zeitschrift o. ä. - sauber mit Quelle benannt - ist unkritisch. Ein ganzes Land/mehrere Seiten können im Einzelfall "grenzwertig" sein und kritisch werden.
          Zuletzt geändert von Holzland-Sammler; 03.12.2011, 16:45. Grund: Fehlerkorrektur
          Wer sich von Brief- oder Fiskal-Marken bzw. Vorausentwertungen der USA trennen - oder seinen Bestand vervollständigen - möchte, kann mich per PN kontaktieren.

          Holzland-Sammler

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          • fricke
            Registrierter Benutzer
            • 30.10.2006
            • 1538

            #35
            Zitat von Alexander Schonath
            Briefmarken sind keine amtlichen Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.).

            Hier die die Einstweilige Verfügung: Beschluss
            Da hatten wir ja schon ein gegensätzliches Urteil. Das nächste Instanz sieht das vielleicht wieder normal.

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            • Fehldruck
              Registrierter Benutzer
              • 30.05.2004
              • 3826

              #36
              @fricke Der Beschluss begründet doch genau hiermit: "Briefmarken sind keine amtlichen Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.)"
              Wo hatten wir ja schon ein gegensätzliches Urteil? Welches Urteil meinst Du?

              @Holzland-Sammler
              Mit der Kirche im Dorf lassen, hast Du meiner Meinung nach insofern Recht, dass es wenige Künstler und deren Erben geben wird, die eine öffentliche Ehrung nachhaltig so beschädigen.
              Ansonsten ging es der Klägerin nicht um irgendwelche zitierten oder nicht zitierten Texte, sondern eindeutig um die Bildrechte. Dies ist doch klar der mehrfach verlinkten Einstweiligen Verfügung zu entnehmen:



              Es stimmt nicht, dass es zum Schutz des Urheberrechts reicht, wenn ein Bild mit Quelle angegeben wird. Der Rechteinhaber muss die Rechte für das Bild überlassen.
              Wikipedia wurde eindeutig wegen der Bildrechte abgemahnt (siehe auch Einstweilige Verfügung).
              Jeder der möchte, kann die Wikipedia Seite einsehen und auch jede Änderung mit Zeitangabe. Wikipedia wird von vielen Freiwilligen erstellt.
              Dies ist die Seite, die die Loriot Briefmarken-Bilder zeigte(auch bereits mehrfach hier verlinkt):

              Oben rechts kannst Du auf jeder Wikipedia Seite die Versionsgeschichte anklicken. So findet sich am 12.11.11 folgender Eintrag zur Bildlöschung einer der Briefmarken:
              "(Aktuell | Vorherige) 07:01, 12. Nov. 2011‎ CommonsDelinker (Diskussion | Beiträge)‎ K (38.128 Bytes) (Wohlfahrtsmarke_Loriot_HerrenimBad_cropped.jpg entfernt, auf Commons von Philippe (WMF) gelöscht. Grund: OFFICE action: This content/material was removed due to DMCA considerations.) (rückgängig) [gesichtet von Sir James]"
              ...weiter drunter die nächsten Bildlöschungen.

              hier zur Versionsgeschichte: http://de.wikipedia.org/w/index.php?...action=history

              Die Bilder der Briefmarken wurden lange vorher von einem Freiwilligen erstellt und hochgeladen.

              Die Diskussion dreht sich im Kreis.
              Ehrlich gesagt vertrete ich auch die These(habe die Hoffnung) gemäß @deckelmouk, dass die Aussage in der Einstweiligen Verfügung nicht stimmt und die Briefmarken Deutschlands weiterhin amtlich sind.

              Wie bereits mehrfach vorgetragen, wäre es schön, wenn ein Rechtsanwalt sich der Sache annimmt und hier oder in der Fachpresse zur weiteren Aufklärung beiträgt.

              Fehldruck
              Zuletzt geändert von Fehldruck; 03.12.2011, 19:02.

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              • Alexander Schonath
                Registrierter Benutzer
                • 14.12.2004
                • 865

                #37
                Zitat von deckelmouk
                @alexander schonath:

                Ein Richter und ein Anwalt, die sich nicht mit Briefmarken auskennen - und schon hast Du einen Beschluss, der gilt, aber falsch ist. Sofern der Herausgeber, d.h. das Bundesfinanzministerium seine Arbeit richtig gemacht hat, sind Briefmarken amtlich. Ein Geldschein ist ja auch amtlich, muss aber nicht von der Bundesdruckerei gedruckt sein (ich weiss, der Vergleich hinkt etwas, trifft aber den Sinn).


                Beste Sammlergrüsse1

                Lars
                Zitat von fricke
                Zitat von Alexander Schonath
                Briefmarken sind keine amtlichen Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.).

                Hier die die Einstweilige Verfügung: Beschluss
                Da hatten wir ja schon ein gegensätzliches Urteil. Das nächste Instanz sieht das vielleicht wieder normal.
                Die Richter haben sich auf die Kommentare Dreier/Schulze u. a. berufen. Wenn solche Kommentare zur Rechtssprechung heran gezogen werden, haben diese schon „Hand und Fuß”.
                Zuletzt geändert von Alexander Schonath; 03.12.2011, 20:20.
                Mal hier klicken: Heilbronner Philatelisten-Verein e.V.

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                • fricke
                  Registrierter Benutzer
                  • 30.10.2006
                  • 1538

                  #38
                  [QUOTE=Fehldruck;107002]@fricke Der Beschluss begründet doch genau hiermit: "Briefmarken sind keine amtlichen Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.)"
                  Wo hatten wir ja schon ein gegensätzliches Urteil? Welches Urteil meinst Du?

                  Es war ein Urteil des LG München aus den 80er-Jahren - ich habe aber keine Lust mehr zu graben. Das Thema gefällt mir schon lange nicht mehr. Demnächst verbieten einige Rechtspedanten noch die Vordruckalben.

                  Kommentar

                  • Alexander Schonath
                    Registrierter Benutzer
                    • 14.12.2004
                    • 865

                    #39
                    Hier ist das Urteil des Landgerichts München vom 10.03.1987, Aktenzeichen: 21 S 20861/86:

                    Eine Briefmarke, die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen aufgenommen und bekanntgemacht wird, ist ein amtliches Werk im Sinne des UrhG § 5 und genießt daher keinen Urheberrechtsschutz. (…) Die Tatsache, daß zumindest ein Teil der Bekanntmachung im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, nämlich die Abbildung der Briefmarke selbst, die Arbeit einer Privatperson und nicht eines Behördenangehörigen ist, steht der Anwendung des § URHG § 5 UrhG nicht entgegen. Wenn das Ziel des § URHG § 5 UrhG der Schutz des besonderen Informationsinteresses der Allgemeinheit ist, weil die von § URHG § 5 UrhG genannten amtlichen Werke die rechtliche und tatsächliche Stellung des einzelnen zumindest berühren können, dann kann es keinen Unterschied machen, ob ein amtliches Werk von einer Privatperson oder von einem Behördenangehörigen geschaffen wurde. (…) Auch die Tatsache, daß es sich bei einem Teil der Bekanntmachung um ein nichtsprachliches Werk handelt, steht der Anwendung des § URHG § 5 Abs. URHG § 5 Absatz 1 UrhG nicht entgegen. Richtig ist zwar, daß Â§ URHG § 5 Abs. URHG § 5 Absatz 1 UrhG ausschließlich Sprachwerke aufzählt. Die Abbildung der von dem Kl. entworfenen Briefmarke ist jedoch wesentlicher Bestandteil der Bekanntmachung und nicht bloßes schmückendes Beiwerk. Durch die Abbildung wird der textliche Bestandteil der Bekanntmachung konkretisiert und erhält erst dadurch einen eindeutigen Inhalt.
                    Mal hier klicken: Heilbronner Philatelisten-Verein e.V.

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                    • Holzland-Sammler
                      Registrierter Benutzer
                      • 20.11.2007
                      • 875

                      #40
                      Alles hat mehrere Seiten...

                      so auch hier. Es gibt neben dem Urheberrrecht auch noch das Zitatrecht:

                      "§ 51 Zitate

                      Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

                      Erläuterung: "veröffentlicht" heißt nach § 6/1 UrhG bereits, das der Rechteinhaber dies gestattet hat. (Z.B. wurde die Briefmarke ja mit seiner Einwilligung" gedruckt. Das war bei der Hepburn-Marke anders. Da gab es Einspruch dem statt gegeben wurde!)

                      bzw. aus einem Urteil des BGH v. 29.10. 2010 zu Bildern in einer Suchmaschine:

                      "b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus."

                      In einem Sachforum wie diesem, mit entsprechender Diskussion, steht dem "Zitatzweck" als Bild- oder Wort-Zitat nach "b" in keinem Falle entgegen! Zumal es noch das "Großzitat" (komplette Auszüge z. B. in wissenschaftlichen Veröffentlichungen) und das uns betreffende "Kleinzitat" mit ausgewählten Teil(!!!)-Informationen gibt.

                      Und hier noch etwas zum Lesen (sauber zitiert):

                      "Ferner muß der Zitatzweck gewahrt bleiben. Das zitierte Werk darf nicht um seiner selbst willen, sondern nur als Beleg, Erörterungsgrundlage oder sonstiges Hilfsmittel angeführt werden. Dies setzt eine innere Verbindung zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk voraus. Weiterhin muß das Schwergewicht auf der eigenen geistigen Auseinandersetzung liegen. Werden z. B. 50 Bilder eines Malers mitkurzen Begleittexten, die möglicherweise nicht einmal auf jedes einzelne Bild eingehen, abgedruckt, so handelt es sich nicht um eine geistige Auseinandersetzung mit diesen Werken, sondern um einen Bildband, der erlaubnispflichtig ist. Möglicherweise tritt er sogar in Konkurrenz zu anderen Bildbänden, deren Veröffentlichung der betroffene Urheber zugestimmt hatte. Das Zitatrecht soll aber weder Erwerb und Lektüre der zitierten Werke ersetzen noch dazu beitragen, Lücken des zitierenden Werkes zu stopfen oder auszuschmücken. Vielmehr muß es sich erkennbar um ein Zitat handeln, dessen Erläuterungszweck jeden anderen
                      Zweck überragt. Deshalb ist der Umfang des Zitats auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dieses Maß läßt sich nicht generell festlegen, sondern nur irn Einzelfall bestimmen. Eines der zu beachtenden Kriterien ist der Gesamtumfang des zitierten sowie des zitierenden Werkes. Aus einem längeren Text kann grundsätzlich eher etwas umfangreicher zitiert werden als aus einem kürzeren Text. Der Abdruck ganzer Seiten wird in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt sein."

                      Gernot Schulze

                      Meine Rechte als Urheber.
                      Urheber- und Verlagsrecht.

                      München: Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG; 4., aktualisierte Auflage; 2001

                      Alles Klar?
                      Zuletzt geändert von Holzland-Sammler; 03.12.2011, 21:25. Grund: Kleine Ergänzung
                      Wer sich von Brief- oder Fiskal-Marken bzw. Vorausentwertungen der USA trennen - oder seinen Bestand vervollständigen - möchte, kann mich per PN kontaktieren.

                      Holzland-Sammler

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                      • Wanderer
                        Registrierter Benutzer
                        • 27.06.2007
                        • 2274

                        #41
                        Moin @all .... Alles klar ? .... ich greifffe die letzte Frage auf und beantworte sie mit Nein. Solche Texte sind von Juristen für Juristen - mit unserer "normalen" Wahrnehmung hat diese lange Debatte der Vorredner nichts zu tun - obwohl interessante, lesenswerte Meinungen dabei sind.

                        Über das Urheberrecht sind unlängst im Kontext mit Promotionen bekannte Persönlichkeiten der Politik gestolpert - weil Sie zu dumm gewesen sind, sich über den Begriff des geistigen Eigentums in seinem Kern die richtigen Gedanken zu machen, einschließlich der betreuenden Fachprofessoren und Gutachter der involvierten Universitäten.

                        Diskussion(en) über Geistiges Eigentum und immaterielle Rechte sowie die materielle Verwertung sind schwierig zu führen. Ich behaupte mal, es dürfte für so ein Forum es zu einigen Highlights kommen, aber der Weisheit letzter Schluss kann hier nicht durch Diskussion gefunden werden, das Thema mit seinen Varianten ist sehr komplex.

                        Ab und zu kann man nur die Abgründe anhand von Beispielen, die gut platziert waren, erkennen - aber für Empfehlungen, wie man das managed für sich selber, da lege ich mich nicht aus dem Fenster und empfehle es auch keinem anderen .... man kann über das Urheberrecht beim Publizieren hervorragend stolpern. Erst gestern oder vorgestern ist in Hannover wieder ein bekannter Lokalpolitiker mit seiner Promotion gestolpert, aber nicht gefallen - die handwerklichen Mängel wurden festgestellt, aber den Titel Doktor nicht weggenommen. Also Klar ist garnix, höchstens man sieht, wie verschwommen die Grenze des geistigen Eigentumbegriffes für eine Neuschöpfung ist.

                        Ansonsten wünsche ich @all einen schönen Adventssonntag und fröhliches diskutieren .... :-)
                        Mit Sammlergruß & Glückauf
                        Jochen A. Wanderer

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                        • Rainer Fuchs
                          Weltenbürger
                          • 02.06.2004
                          • 3776

                          #42
                          Nun muss ich mich hier auch mal zu Wort melden.

                          Mir liegen einige Seiten eines Buchentwurfes zu einem meiner Sammelgebiete vor wo der Autor sich schamlos bei dem betreffenden Exponat das hier bei Exponate Online zu sehen ist bedient hat.

                          Im Vorhinein hat mich der Autor nicht um Genehmigung der kommerziellen Nutzung der Bilder gefragt, ob die Quelle im Literaturverzeichnis aufgeführt ist kann ich nicht sagen da mir diese Selten nicht vorliegen.

                          Was empfehlt ihr hier in so einem Fall zu tun?
                          Zuletzt geändert von Rainer Fuchs; 07.02.2022, 13:04.
                          Mitglied bei:
                          BDPh, DASV, APS, RPSL (FRSPL), SG-Lateinamerika, India Study Circle, FG Indien, AROS, NTPSC, ONEPS, COPAPHIL etc...

                          Sammelgebiete:

                          Kommentar

                          • Juergen
                            Registrierter Benutzer
                            • 03.03.2008
                            • 656

                            #43
                            Hallo El Mü,

                            es würde mich noch interessieren von wann die gezeichneten Ansichtskarten sind?
                            In Ansichtskarten-Kataloge, oder Verkaufsplattformen, werden auch jüngere AK abgebildet. Auch gezeichnete AK.
                            Die Ansichtskarte war eine bewußtes Werbemittel und zur Veröffentlichung der darauf befindlichen Abbildung gedacht.
                            Auch wird die Ansichtskarte offen und nicht in einen Briefumschlag versendet und war u. a. deshalb vom Porto her günstiger.
                            Deshalb könnte es durchaus sein, daß hier andere Rechte gelten, als z.B. für ein gemaltes Bild auf Leinwand.

                            Hallo Rainer,

                            ein Buch zu einem Sammelgebiet ist m. E. ein schwieriges Thema. Auch ich hatte bereits zu einem Buch über ein Forschungsgebiet von mir nachgedacht.
                            Meine Überlegung hierzu ist, dass es immer einen Teil von bereits veröffentlichten Wissen gibt, welches nicht auf meine eigene Forschungstätigkeit beruht.
                            Basierend auf dem veröffentlichten Wissen habe ich jedoch noch weiterführende Forschungen betrieben und hier auch neue (oder wenigstens bisher unveröffentlichte)
                            Erkenntnisse erhalten. Dies wird vermutlich bei vielen Fachveröffentlichungen so sein.
                            Getrennt hiervon sehe ich die Belege (Briefmarken in Einheiten, Solo oder auf Brief mit Stempel) auf denen die Forschungsergebnisse beruhen. Dieses Material
                            gehört dem Besitzer, der diese gekauft hat. Ohne dessen Zustimmung sollte es m. E. kein Recht zur Veröffentlichung geben. Damit verbunden wären dann auch
                            die darauf beruhenden Forschungsergebnisse.
                            Bei einer Veröffentlichung einer Mauritius-Marke hatte ich einmal gelesen, dass die Abbildung mit Genehmigung der Besitzerin erfolgte.

                            Viele Grüße,

                            Juergen

                            Kommentar

                            • Hugo67
                              Registrierter Benutzer
                              • 22.12.2011
                              • 1077

                              #44
                              Ein Urheberrecht an einer Briefmarke oder auch einem Brief liegt meiner laienhaften Meinung nach in diesem Fall nicht vor. Urheberrecht kann man, jedenfalls nach deutscher Rechtsprechung, geltend machen, wenn man selber künstlerisch oder anderweitig gestalterisch tätig war.
                              Das kann u. U. bei einem Exponatstext der Fall sein, aber nicht bei der reinen Abbildung eines Belegs oder einer Briefmarke. Das muss auch so sein, sonst würde man zB den Verkauf alter Auktionskataloge oder Arge-Handbüchern, die Abbildungen enthalten, verunmöglichen.
                              Zur Vermeidung von Missverständnissen: Anderer Menschen Bilder zu verwenden, insbesondere ohne Quellenangabe, finde ich mehr als anstößig. Mein obiger Beitrag bezieht sich ausschließlich auf die rechtliche Sicht.
                              Ich würde versuchen, mit dem Autor zu sprechen. Ob es etwas nützt, weiß man erst nach dem Gespräch.
                              Zuletzt geändert von Hugo67; 07.02.2022, 21:12.

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                              • Altsax
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                                • 22.02.2008
                                • 1497

                                #45
                                Hallo Rainer,

                                um keine Fehler bei meinem Buch zu machen, hatte ich an einem Seminar zum Urheberrecht teilgenommen, das von einer darauf spezialisierten Juristin gehalten wurde, die beruflich die Interessen von Künstlern vertritt.
                                Neu für mich war, daß an einem künstlerischen Objekt, also beispielsweise an einem Gemälde, nicht nur der Künstler selbst ein Urheberrecht hat, sondern auch jeder, der davon eine (vom Künstler genehmigte) Abbildung erzeugt, die selbst als "Werk" zu betrachten ist. Das gilt nicht nur für Photographien, bei denen Blickwinkel, Beleuchtung etc. entsprechend gewählt werden müssen, sondern sogar für scans, deren Individualität nicht zwangsläufig gegeben zu sein scheint.

                                Das bedeutet, daß die (nicht nur kommerzielle) Verwendung praktisch jeder fremden Abbildung einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf. Eine andere Frage ist selbstverständlich, welche Folgen ein Verstoß dagegen hat. Dazu existieren Regeln zur Höhe von Lizensierungsgebühren, die in Deinem Fall nicht zu Beträgen führen, für die es lohnt, einen Rechtsstreit zu führen.

                                Eine andere Frage ist die Übernahme fremder Texte. Nicht nur Politiker bedienen sich da freizügig ohne Beachtung vom Urheberrechtsbestimmungen und Zitierregeln. Auch bei philatelistischen Autoren ist "copy and paste" eine verbreitete Unart, wie ich selbst schon mehrfach erfahren habe. Dagegen sollte man schon deshalb vorgehen, weil auch die Herausgeber (Verlage und Auktionshäuser) ihre diesbezüglichen Pflichten nicht immer ernst nehmen.

                                Beste Grüße
                                Jürgen

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