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  • mur
    Registrierter Benutzer
    • 22.07.2005
    • 914

    #1

    Nützlich zu wissen....

    ... zu Thema: Abmahnung http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0...473494,00.html
  • Jens
    Registrierter Benutzer
    • 30.11.2003
    • 543

    #2
    Hallo auch,

    siehe auch: http://www.heise.de/ct/06/13/146/

    Das Thema ist leider nicht neu...


    Gruß

    Jens

    Kommentar

    • Lars Böttger
      www.arge-belux.de
      • 07.08.2003
      • 8417

      #3
      eBay-Bilder

      Mich würde in diesem Zusammenhang ja interessieren, ob Bilder, die auf eBay veröffentlicht wurden, auch in einem nicht-kommerziellen Forum zu nicht-kommerziellen Zwecken gezeigt werden dürfen. Ich kann hier keine Verletzung der Privatsphäre oder urheberrechtliche Konsequenzen sehen. Mich würde da Eure Meinung interessieren.

      Beste Sammlergrüsse!

      Lars
      www.bdph.de und www.arge-belux.de

      Kommentar

      • Coki
        Registrierter Benutzer
        • 07.11.2005
        • 147

        #4
        Alles was im Netz veröffentlicht wird (auch die Bilder bei eBay) unterstehen dem Urheberrecht.
        Solange es nicht zur freien Verwendung (wie zb. Wikipedia) frei gegeben wird, darf man es grundsätzlich nicht auf der eigenen Homepage verwenden.

        Unabhängig davon kenne ich keinen Fall wo es Probleme gab, wenn man auf Bilder von Artikel bei eBay zu erklärerischen Zwecken auf der eigenen Homepage nutzt. Da die meisten Verkäufer die Bilder nie wieder benötigen. Ausgenommen davon natürlich Händler bei gängiger Ware.

        Gruss,

        Coki

        Kommentar

        • Fehldruck
          Registrierter Benutzer
          • 30.05.2004
          • 3826

          #5
          aus praktischen Erfahrungen...

          Man bekommt einen Brief vom Rechtsanwalt mit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung und die Aufforderung eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

          Nun muß man reagieren!!!
          Immer eine eigene Unterlassungserklärung formulieren, unterschreiben und per Einschreiben hinschicken. Die vom RA mitgelieferten Unterlassungserklärungen enthalten oft einige Fallstricke, die bis zum Existenzverlust führen können.

          Strafrechtlich und wegen Schadenersatz dürfte dann meist nichts mehr kommen, da das Urheberrecht ja nicht kommerziell bzw. mit nur sehr geringem kommerziellen Hintergrund verletzt wurde.

          Aber der Rechtsanwalt will Kohle für seine "Arbeit" und dies nicht zu knapp. So sind oft einige Hundert bzw. sehr oft knapp unter 1000Euro fällig!!!
          Will man dagegen rechtlich vorgehen, sollte man bedenken, daß Urheberrechtsverletzungen per Internet am Lieblingsgericht mit dem Lieblingsrichter vom Abmahnanwalt eingereicht werden. Selbst die Erwiderungsschrift ist nur unter Zahlung eines eigenen Anwalts möglich(da die Kosten per Landgericht eingefordert werden).
          Es empfiehlt sich oft der zeitige Bittgang zum Abmahnanwalt....dann ist der oft mit der halben Summe zufrieden.

          DAS IST DEUTSCHLAND- ein Rechtsstaat!

          Es liegen mehrere offene Briefe dem Justizministerium vor....und angeblich arbeitet man daran die Kostennote für die Abmahn-Anwälte auf niedrigere überschaubare Höhen festzuschrauben.....

          ...zur Ausgangsfrage

          Strafrechtlich dürfte bei einer nichtkommerziellen Kopie nix passieren. Auch Schadenersatz wird nicht fällig. Eine Urheberrechtsverletzung gemäß Gesetz ist es meiner Meinung nach trotzdem, wobei dies im Einzelfall bestimmt sehr unterschiedlich vor Gericht gehandhabt werden dürfte. Zumal man nachweisen müßte, daß es keine geistige Schöpfung ist....dies könnte aber vielleicht gelingen.
          (Pnkt 13 und 15 lesen)

          FAQ zum Urheberrecht I. Allgemeine Fragen 1. Was wird durch das Urheberrecht eigentlich alles geschützt? 2. Werden auch ganz banale und ...


          Vielleicht können die Rechtsanwälte im Forum mehr sagen.....

          Hier noch ein paar allgemeine Infos:

          Abmahnung http://abmahnung.abmahnwelle.de/
          ein Verein, der gegen den Wahnsinn kämpft http://www.abmahnwelle.de/index.html

          Fehldruck
          Zuletzt geändert von Fehldruck; 27.03.2007, 15:06.

          Kommentar

          • Dietemann
            Alles von Eschwege
            • 10.08.2005
            • 436

            #6
            Im Münzforum ist leider der entsprechende Link blockiert. Dort stand sinngemäß:
            Sämtliche Bilder unterliegen dem Urheberrecht. Das Recht ein Bild zu verwerten steht demjenigen zu, der das Bild gemacht hat. Punkt.

            Es ist dabei gleichgültig, ob ich die Marken selbst auf den Scanner gelegt habe, sie mit der Digitalkammera aufgenommen habe oder in einem Studio unter optimaler Beleuchtung ein Photo erstellt habe, das wird heute noch nicht unterschieden (weil die Entwicklung zu neu für die Juristerei ist).

            Wohlgemerkt: Geschützt ist das Bild, nicht der abgebildete Gegenstand. Wenn ich von einem ebay Verkäufer das Bild einer seltenen Marke bekomme, dann kann der Käufer der Marke nicht verhindern, dass ich das BIld auch benutze.

            Auf der anderen Seite darf ich das Bild des Verkäufers nur verwenden, wenn ich die ausdrückliche Erlaubnis dazu habe, selbst wenn ich die Marke ersteigert habe.

            Möglicherweise ändert sich das in Zukunft, gegenwärtig heißt das aber, dass es sinnvoll ist, den Urheber des Bildes kurz zu fragen, ob man das Bild verwenden darf. Im Münzforum werden alle Bilder von ebay-Auktionen konsequent gelöscht, wenn der Einsteller nicht versichern kann, dass er die Erlaubnis zum Kopieren hatte.

            Klar?

            Kommentar

            • PW0001
              Tschechoslowakei
              • 16.11.2003
              • 767

              #7
              Die Meinung von "Dietemann" ist m.E. korrekt.

              Auch im DSLR forum gab und gibt es dazu immer wieder hitzige Diskussionen, die aber nur dadurch entbrennen weil einige nicht akzeptieren können, dass jedes Bild einen Urheber hat und jede eigenmächtige Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers gegen das Urheberrecht verstößt.

              Allerdings gibt es dabei auch Abstufungen und Differenzierungen (Z.B. zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild). Man bewegt sich dabei aber auf einem Terrain voller Tretminen. Dieses zu betreten sollte man tunlichst unterlassen.

              Mich wundert eigentlich, dass die unbedarften Wiedergaben fremder Bilder hier im Forum noch keine juristischen Konsequenzen nach sich gezogen haben.

              Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine Meinung wieder, die nicht richtig sein muss.
              Zuletzt geändert von PW0001; 27.03.2007, 22:27.
              Gruß Peter

              Kommentar

              • Lars Böttger
                www.arge-belux.de
                • 07.08.2003
                • 8417

                #8
                Neuer Ansatz:

                Darf ich einen Screenshot posten? Dann mache ich ja ein Bild von einer Webseite. Bin also Ersteller im eigentlichen Sinne. Oder?

                Die Frage nach den Bildern kam ja nach meinem Posting wg. Fälschungsbeschreibungen auf. Bei einer Briefmarke liegt doch das Urheberrecht erst einmal beim Hersteller. Wenn der das nicht mehr wahrnimmt, warum ist das Bild einer Briefmarke, die millionenfach hergestellt wurde, auf einmal durch den Knipser oder Einscanner urheberrechtlich geschützt? Da werkelt ja kein Warhol...

                Beste Grüsse!

                Lars
                www.bdph.de und www.arge-belux.de

                Kommentar

                • Fehldruck
                  Registrierter Benutzer
                  • 30.05.2004
                  • 3826

                  #9
                  Ich verstehe einen screenshot rechtlich als kopiertes Lichtbildwerk und damit vom Urheberrecht geschützt....

                  Lies mal unter: "Ist jedes Foto geschützt?"

                  Wir beraten seit über 20 Jahren Internethändler im gewerblichen Rechtsschutz bei einer Abmahnung und dem rechtsicheren Verkauf im Internet


                  Man muß also kein Warhol sein, um ein Urheberrecht zu haben...zumal ich das gezeigte Urlaubsfoto von Rechtsanwalt Richard künstlerisch wertvoller als jeden Warhol finde....Geschmackssache.

                  Trotzdem bleibt die notwendige Schöpfungshöhe §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG meiner Meinung nach fraglich.....es gibt einfach zu wenige bzw. gar keine durchgeklagte Fälle von absolut vergleichbaren Fällen...oder? Es ist immer die Rede von Bilderklau zu kommerziellen Zwecken, bzw. Übernahme von sehr viel höheren Schöpfungswerten wie Landkarten oder Musik usw..Ich behaupte mal rein praktisch wird ein Fälschungsanbieter sein Bilder-Urheberrecht nicht durchsetzen...aber dies ist natürlich keine absolute Sicherheit.

                  (Erstaunlich ist z.B. die heutige Tagesschau-Nachricht, daß ein Forenbetreiber verklagt wurde, ehrbeleidigende Äußerungen zu entfernen. Scheinbar hat es bei den vielen Foren und vielen Beleidigungen noch niemanden gegeben, der dies von beiden Seiten(Forenbetreiber und Beleidigter) rechtlich durchgezogen hat.)

                  @deckelmouk meiner Meinung nach wirst Du eine absolute Antwort nur im ausgefochtenen Rechtsstreit finden. Ohne Bilder ist die Fälschungserkennung und Meldung im BDPh Forum natürlich ein Tiger ohne Zähne. Nimmt man die Bilder mit auf, riskiert man max. 1000Euro Aufwandsentschädigung für den Abmahnanwalt bei einer Abmahnung oder man zieht so einen Rechtsstreit mal durch! Fraglich ist aus meiner Sicht, ob es überhaupt mal zu einer Abmahnung kommt...bzw. vielleicht gibt es endlich eine bessere Regelung....bei z.B. max 50Euro Aufwandsentschädigung für den Abmahnanwalt, werden sich die Anwälte anderen Dingen widmen. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

                  Fehldruck
                  Zuletzt geändert von Fehldruck; 27.03.2007, 19:56.

                  Kommentar

                  • Bernd HL
                    Rollenmarkensüchtiger
                    • 12.11.2006
                    • 620

                    #10
                    Zu diesem Komplex mal eine Frage:

                    Momentan baue ich an einer kleinen Fälschungserkennungsübersicht für eine Jugendgruppe. Dieses "Werk" soll auch mal auf einem von dieser Gruppe durchgeführten Tauschtag ausgestellt werden. In diese Abhandlung wollte ich neben meinen "lebenden" Objekten auch Beispielbilder aus ebay zur Erkennung von Fälschungen anhand von Scanbildern einbauen. Analog zu dem von deckelmouk gehaltenen Vortrag auf den Messen "Fälschungserkennung anhand von Scans", nur eben auf Bund und Berlin beschränkt und für die jüngeren verständlich. Habe ich dann auch ein Problem, wenn ich nun diese Bilder aus ebay zur Aufklärung verwende? Ich habe ja nun keine grosse Meinung, mich irgendwo in die Nesseln zu setzen und womöglich noch ein Verfahren an den Hals zu bekommen. (Eventuell dann verhängte Geldstrafen würde ich ja doch lieber in die eigene Sammlung investieren... ) Andererseits, wie oben schon erwähnt, Aufklärung ohne Bilder ist schwierig.

                    Also: Darf ich die Bilder mit einbauen oder lieber lassen?
                    ...sind Rabattmarken eigentlich Briefmarken???

                    Kommentar

                    • PW0001
                      Tschechoslowakei
                      • 16.11.2003
                      • 767

                      #11
                      Zitat von deckelmouk
                      Neuer Ansatz:

                      Darf ich einen Screenshot posten? Dann mache ich ja ein Bild von einer Webseite. Bin also Ersteller im eigentlichen Sinne. Oder?

                      Die Frage nach den Bildern kam ja nach meinem Posting wg. Fälschungsbeschreibungen auf. Bei einer Briefmarke liegt doch das Urheberrecht erst einmal beim Hersteller. Wenn der das nicht mehr wahrnimmt, warum ist das Bild einer Briefmarke, die millionenfach hergestellt wurde, auf einmal durch den Knipser oder Einscanner urheberrechtlich geschützt? Da werkelt ja kein Warhol...

                      Beste Grüsse!

                      Lars
                      Interessante Frage. Ich meine, dass Du der Urheber des Screenshots bist. Daran hast Du auf alle Fälle das Urheberrecht. Ein Problem könnte höchstens darin liegen, dass die Website, die Du screengeshootet () hast ja einen Urheber hat, der damit nicht einverstanden sein könnte den Screenshot zu verwenden.

                      Am ungefährlichsten wird wohl sein einen Link zu veröffentlichen.

                      Der Warhol würde sicher ein Lichtbildwerk machen, Müller, Meier, Schulze macht ein Lichtbild. Beides ist geschützt. Das eine wohl 70 und das andere wohl 50 Jahre.

                      Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine Meinung wieder, die nicht richtig sein muss.
                      Zuletzt geändert von PW0001; 27.03.2007, 22:26.
                      Gruß Peter

                      Kommentar

                      • PW0001
                        Tschechoslowakei
                        • 16.11.2003
                        • 767

                        #12
                        @Bernd HL

                        wenn die Bilder verfremdet werden und aus den Bildern ein neues, nämlich Dein "Werk" wird, ist das unproblematischer aber nicht problemlos als sie 1:1 zu übernehmen. Sie sind ja dann auch nur Teil eines neuen Werkes.

                        Man benutzt ja auch in z.B. wissenschaftlichen Arbeiten die Erkenntnisse anderer als Zitat mit Quellenangabe.

                        Pech hat man wenn die Bilder unsichtbare Wasserzeichen enthalten.

                        Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine Meinung wieder, die nicht richtig sein muss.
                        Gruß Peter

                        Kommentar

                        • Andreas Gminder
                          Registrierter Benutzer
                          • 04.03.2005
                          • 434

                          #13
                          Zitat von PW0001
                          @Bernd HL

                          wenn die Bilder verfremdet werden und aus den Bildern ein neues, nämlich Dein "Werk" wird, ist das unproblematischer aber nicht problemlos als sie 1:1 zu übernehmen. Sie sind ja dann auch nur Teil eines neuen Werkes.

                          Man benutzt ja auch in z.B. wissenschaftlichen Arbeiten die Erkenntnisse anderer als Zitat mit Quellenangabe.

                          Pech hat man wenn die Bilder unsichtbare Wasserzeichen enthalten.

                          Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine Meinung wieder, die nicht richtig sein muss.
                          Hallo,

                          meiner persönlichen Meinung nach spielt es keine Rolle, ob Du die Bilder verfremdest. Solange nachweisbar ist, dass der Ursprung ein Bild ist zu dem Du die Rechte nicht hast, solange bist Du dran.
                          Meine Holdeste malt Bilder und verkauft diese. Natürlich muss sie sich, wenn sie ein Bild/Foto als Vorlage benutzt, stets die Erlaubnis des Bildeigentümers einholen. Auch hier spielt es keine Rolle, solange selbst bei sehr andersartiger Technik (z.B. Kohlezeichnung eines Farbbildes) das original erkennbar bleibt.

                          beste Grüße,
                          Andreas

                          Kommentar

                          • Philitus
                            in nomine patris et....
                            • 24.01.2007
                            • 44

                            #14
                            es gibt bestimmte prozentangaben und ähnliches (fragt mich aber nicht wie diese genau sind) in wie weit ein bild verfremdet sein muss usw....

                            ich kann nur mal ein vergleichbares beispiel aus der musikbranche nennen:
                            man kann in liedern 3 sekunden lange teile eines anderen liedes einbauen, ohne dafür eine erlaubnis des urhebers zu haben.
                            es wird z.b. sehr häufig in songs die an ein original-lied aus den 70ern anknüpfen gemacht (z.b. flash gordon von queen - houseversion aus dem jahre 2002 oder so - dort wurde nur das gesungene "flash ahhhhhhhhhh" aus dem original verwendet - was ziemlich knapp unter 3 sekunden ist - das war völlig legal und benötigte keine genehmigung von queen)
                            ähnliches gibt es auch bei bildern, finde aber die quelle nicht mehr wo das im detail aufgeführt war

                            wenn ein bild übrigens verwendet wird um einen dritten zu fragen, ob es sich dabei um ein echtes handelt oder sich der kauf lohnt etc. dann gehört dies zum kauf/verkauf-geschäft in diesem moment und wird 100% anders behandelt als wenn ein bild auf einer webseite zum darstellen dessen was auf dem bild ist (und nicht dem verkaufsakt)... wenn das bild dann aber nach ende des verkaufs weiterhin verwendet wird ist es wieder anders.

                            also meiner meinung nach: das diskutieren über einen zum verkauf stehenden artikel mit einem dritten und auch das zeigen des fotos (mit link auf den verkauf usw....) stellt keinen diebstahl dar sondern einen teil des kaufablaufs.... (ich meine damit nicht wenn einer geklautes bildmaterial verwendet um seine sachen zu verkaufen)

                            extrembeispiel: eine gemäldegallerie, die normal das fotografieren ihrer bilder verbietet... verkauft eines der bilder (z.b. mona lisa). dass die interessenten dann evtl. ein foto machen, um den kauf mit einem dritten durchzusprechen, zuhause die bilder genauer nochmal zu betrachten vor kaufabschluss usw... ist gängiges und normaler kaufablauf. kein richter könnte (während der verkaufsphase) hier verurteilen, weil das foto dem dritten gezeigt wurde...
                            nur wenn er nach ende des kaufs, wenn er das bild nicht selbst gekauft hat, die bilder weiterverwendet...

                            ist etwas schwierig... aber denke mal das beispiel kann man so sehen... habe auch noch nie ein gerichtsurteil gesehen, in dem so ein fall behandelt wurde (und es gibt ja millionen urteile in dem bereich)

                            Kommentar

                            • PW0001
                              Tschechoslowakei
                              • 16.11.2003
                              • 767

                              #15
                              Zitat von Andreas Gminder
                              Hallo,

                              meiner persönlichen Meinung nach spielt es keine Rolle, ob Du die Bilder verfremdest. Solange nachweisbar ist, dass der Ursprung ein Bild ist zu dem Du die Rechte nicht hast, solange bist Du dran...
                              beste Grüße,
                              Andreas
                              Das stimmt. Mit verfremdet meine ich, dass es nicht wiedererkennbar sein darf. Ich habe es nur nicht so absolut ausgedrückt.
                              Gruß Peter

                              Kommentar

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