Nützlich zu wissen....
Einklappen
X
-
Hallo auch,
Zitat von deckelmoukNeuer Ansatz:
Darf ich einen Screenshot posten? Dann mache ich ja ein Bild von einer Webseite. Bin also Ersteller im eigentlichen Sinne. Oder?Interessante Frage. Ich meine, dass Du der Urheber des Screenshots bist. Daran hast Du auf alle Fälle das Urheberrecht. Ein Problem könnte höchstens darin liegen, dass die Website, die Du screengeshootet () hast ja einen Urheber hat, der damit nicht einverstanden sein könnte den Screenshot zu verwenden.
Den Ansatz - er ist hier bereits angesprochen worden - die kosten für Abmahnungen zu Deckeln (es sind hier etwa 100 € bis 150 € im Gespräch) sind meines Erachtens überfällig. Es gibt einige Länder, in denen die erste Abmahnung in der Regel kostenfrei (für den Abgemahnten) ist. Daß es den verletzen Urhebern deshalb schlecht ginge, ist bisher unbekannt.
Gruß
JensKommentar
-
Ich habe da einen anderen Ansatz.
Abbildungen von Angeboten, die ich als eindeutig falsch identifiziere und als Beispiel in den Hinweis aufnehme, sind für mich mehr als abmahnungssicher. Sonst würde nämlich der Anbieter klar zu erkennen geben, dass ihm bekannt war, dass sein Angebot ein Betrugsversuch war und er darüber informiert war.
Man könnte es auf die Spitze treiben. Wenn man etwas als eindeutig falsch identifiziert, fragt man beim Anbieter an, ob man seine Bilder als Material für eine Fälschungs-Warnung benutzen darf - falls er nichts dagegen hat. Es wäre interessant wie die Anbieter reagieren. Ist er der Meinung sein Zeug ist echt, hat er keine Probleme. Weis er welchen Schrott er anbietet, kann er m.E. Probleme bekommen, wenn er behauptet das Zeug ist echt, obwohl er andere Hinweise hat.
MikeWehr fähler findet, daf si behaltn.
Die Krakauer Aufdrucke von Polen 1919 - mit Schlitzohrparade.
Prüfer und Experte des Polnischen Philatelistenverbandes (PZF)Kommentar
-
Hallo auch,
@ Aleks,
och nö, den Ball kann ich Dir auch dann noch zurückspielen. Klar, wenn ich bewußt betrüge(n will) lege ich´s nicht darauf an und gehe damit hausieren. Andererseits: Wird jemand mit komischen Absichten nicht schlau genug sein, und mit bestem Wissen und Gewissen verkaufen? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - aber die Straftat mußt Du erstmal beweisen!
Solange dies nicht bewiesen ist, hat der beschuldigte als unschuldig (beziehungsweise unbelastet) zu gelten und darf sich sehrwohl zumindest dagegen wehren, mit Straftatat (hier:Betrügereien) in Verbindung gebracht zu werden.
Wenn Du schon diesen Ansatz folgst, dann solltest Du auch sehr sicher sein, was Du tust! Es gibt auch eine ganze Reihe Menschen, die es besser nicht wissen und ohne böse Absicht (Arglist) handeln (und sich im konkreten Fall dann au8ch von den Tatsachen überzeugen lassen):
Gruß
JensKommentar
Kommentar