Schaut doch mal in folgenden Artikel, der eine gute Zusammenfassung der Rechtslage liefert und meinen Beitrag bestätigt.
Kurz zusammengefasst: das Fälschen von ungültigen Briefmarken ist nicht strafbar, da lose Briefmarken nach einem Urteil von 1928 nicht als Urkunde betrachtet werden. Fälschungen dürfen auch gehandelt werden, solange sie der Verkäufer nicht als echt anbietet.
Da liegt genau unser Problem: solange Ebay das nicht in seinen AGB's verbietet, haben wir keine Handhabe gegen Händler, die Marken als Fälschungen verkaufen. Bleibt nur noch § 263 des Strafgesetzbuches "Betrug: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, . . . ". Das wird aber nur in besonders dreisten Fällen greifen. Hier lassen sich die Zeitgenossen fassen, die ausgeschnippelte Ausdrucke eines Farblaser für 19,90 EUR als Briefmarken anbieten, vielleicht auch noch die gefälschten "Wanderpokale" in Ebay, die über mehrere Accounts geistern, und dann plötzlich zu echten "aus-der-unberührten-Sammlung-meines-Opas" Marken mutieren.
Alle kleinen Betrüger, die Fälschungen in Auswahlsendungen oder Dublettenalben schmuggeln, werden sich wohl auf Ahnungslosigkeit berufen können. Wer bereit ist, den Weg durch die Instanzen zu gehen, kann diese Zeitgenossen bestenfalls auf Lieferung einwandfreier Ware verklagen. Strafrechtlich ist denen nicht beizukommen. Wir können nur präventiv tätig werden, um diesen Kollegen das Geschäft und den Spass zu verderben. Leider sind viele Sammler beratungsresistent.
Nur am Rande: Bei Fälschungen von modernen Briefmarken können auch noch Persönlichkeits- und Urheberrechte, sowie Namens- und Markenrechte betroffen sein.
In der Regel wird sich die Postverwaltung das alleinige Nutzungsrecht an der künstlerischen Markengestaltung vorbehalten.
Auch wenn man mit Badetüchern und Kaffeetassen wohl kaum Postsendungen frankieren und damit nicht mit dem Vorwurf der Wertzeichenfälschung konfrontiert werden kann, kann man nicht einfach schöne Briefmarkenmotive abdrucken und verwerten, ohne den Rechteinhaber, sprich den Künstler und die Postvewaltung vorher gefragt zu haben. Manchmal trifft es sogar Postverwaltungen selbt, man denke nur an die Wohlfahrtsmarke mit der Schauspielerin Audrey Hepburn. Der Sohn störte sich daran, dass seine Mutter mit Zigarette auf der Marke abgebildet werden sollte und verweigerte die Lizenrechte. Die Post musste dann die bereits gedruckten Briefmarkenbögen einstampfen, bis auf die 4 Exemplare, die bislang in der Kiloware gefunden wurden. Die Schweiz hatte ein ähnliches Schicksal: Eine Briefmarke mit dem Sessel "Le Fauteuil Grand Confort" von Le Corbusier musste aus Urheberrechtsgründen vorzeitig vom Verkauf zurückgezogen werden.
Fälscher von alten, aber noch postgültigen norwegischen, französischen und amerikanischen Marken könnten auch mit § 148
Wertzeichenfälschung des Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Da in diesen Ländern fast alle Marken noch gültig sind, stellt jeder Fälscher zum Schaden der Sammler automatisch auch Marken zum Schaden der Post her. Natürlich greift das nicht für gestempelte Marken.
Kurz zusammengefasst: das Fälschen von ungültigen Briefmarken ist nicht strafbar, da lose Briefmarken nach einem Urteil von 1928 nicht als Urkunde betrachtet werden. Fälschungen dürfen auch gehandelt werden, solange sie der Verkäufer nicht als echt anbietet.
Da liegt genau unser Problem: solange Ebay das nicht in seinen AGB's verbietet, haben wir keine Handhabe gegen Händler, die Marken als Fälschungen verkaufen. Bleibt nur noch § 263 des Strafgesetzbuches "Betrug: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, . . . ". Das wird aber nur in besonders dreisten Fällen greifen. Hier lassen sich die Zeitgenossen fassen, die ausgeschnippelte Ausdrucke eines Farblaser für 19,90 EUR als Briefmarken anbieten, vielleicht auch noch die gefälschten "Wanderpokale" in Ebay, die über mehrere Accounts geistern, und dann plötzlich zu echten "aus-der-unberührten-Sammlung-meines-Opas" Marken mutieren.
Alle kleinen Betrüger, die Fälschungen in Auswahlsendungen oder Dublettenalben schmuggeln, werden sich wohl auf Ahnungslosigkeit berufen können. Wer bereit ist, den Weg durch die Instanzen zu gehen, kann diese Zeitgenossen bestenfalls auf Lieferung einwandfreier Ware verklagen. Strafrechtlich ist denen nicht beizukommen. Wir können nur präventiv tätig werden, um diesen Kollegen das Geschäft und den Spass zu verderben. Leider sind viele Sammler beratungsresistent.
Nur am Rande: Bei Fälschungen von modernen Briefmarken können auch noch Persönlichkeits- und Urheberrechte, sowie Namens- und Markenrechte betroffen sein.
In der Regel wird sich die Postverwaltung das alleinige Nutzungsrecht an der künstlerischen Markengestaltung vorbehalten.
Auch wenn man mit Badetüchern und Kaffeetassen wohl kaum Postsendungen frankieren und damit nicht mit dem Vorwurf der Wertzeichenfälschung konfrontiert werden kann, kann man nicht einfach schöne Briefmarkenmotive abdrucken und verwerten, ohne den Rechteinhaber, sprich den Künstler und die Postvewaltung vorher gefragt zu haben. Manchmal trifft es sogar Postverwaltungen selbt, man denke nur an die Wohlfahrtsmarke mit der Schauspielerin Audrey Hepburn. Der Sohn störte sich daran, dass seine Mutter mit Zigarette auf der Marke abgebildet werden sollte und verweigerte die Lizenrechte. Die Post musste dann die bereits gedruckten Briefmarkenbögen einstampfen, bis auf die 4 Exemplare, die bislang in der Kiloware gefunden wurden. Die Schweiz hatte ein ähnliches Schicksal: Eine Briefmarke mit dem Sessel "Le Fauteuil Grand Confort" von Le Corbusier musste aus Urheberrechtsgründen vorzeitig vom Verkauf zurückgezogen werden.
Fälscher von alten, aber noch postgültigen norwegischen, französischen und amerikanischen Marken könnten auch mit § 148
Wertzeichenfälschung des Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Da in diesen Ländern fast alle Marken noch gültig sind, stellt jeder Fälscher zum Schaden der Sammler automatisch auch Marken zum Schaden der Post her. Natürlich greift das nicht für gestempelte Marken.
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