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  • drmoeller_neuss
    Registrierter Benutzer
    • 19.01.2008
    • 999

    #16
    Schaut doch mal in folgenden Artikel, der eine gute Zusammenfassung der Rechtslage liefert und meinen Beitrag bestätigt.



    Kurz zusammengefasst: das Fälschen von ungültigen Briefmarken ist nicht strafbar, da lose Briefmarken nach einem Urteil von 1928 nicht als Urkunde betrachtet werden. Fälschungen dürfen auch gehandelt werden, solange sie der Verkäufer nicht als echt anbietet.

    Da liegt genau unser Problem: solange Ebay das nicht in seinen AGB's verbietet, haben wir keine Handhabe gegen Händler, die Marken als Fälschungen verkaufen. Bleibt nur noch § 263 des Strafgesetzbuches "Betrug: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, . . . ". Das wird aber nur in besonders dreisten Fällen greifen. Hier lassen sich die Zeitgenossen fassen, die ausgeschnippelte Ausdrucke eines Farblaser für 19,90 EUR als Briefmarken anbieten, vielleicht auch noch die gefälschten "Wanderpokale" in Ebay, die über mehrere Accounts geistern, und dann plötzlich zu echten "aus-der-unberührten-Sammlung-meines-Opas" Marken mutieren.
    Alle kleinen Betrüger, die Fälschungen in Auswahlsendungen oder Dublettenalben schmuggeln, werden sich wohl auf Ahnungslosigkeit berufen können. Wer bereit ist, den Weg durch die Instanzen zu gehen, kann diese Zeitgenossen bestenfalls auf Lieferung einwandfreier Ware verklagen. Strafrechtlich ist denen nicht beizukommen. Wir können nur präventiv tätig werden, um diesen Kollegen das Geschäft und den Spass zu verderben. Leider sind viele Sammler beratungsresistent.

    Nur am Rande: Bei Fälschungen von modernen Briefmarken können auch noch Persönlichkeits- und Urheberrechte, sowie Namens- und Markenrechte betroffen sein.
    In der Regel wird sich die Postverwaltung das alleinige Nutzungsrecht an der künstlerischen Markengestaltung vorbehalten.
    Auch wenn man mit Badetüchern und Kaffeetassen wohl kaum Postsendungen frankieren und damit nicht mit dem Vorwurf der Wertzeichenfälschung konfrontiert werden kann, kann man nicht einfach schöne Briefmarkenmotive abdrucken und verwerten, ohne den Rechteinhaber, sprich den Künstler und die Postvewaltung vorher gefragt zu haben. Manchmal trifft es sogar Postverwaltungen selbt, man denke nur an die Wohlfahrtsmarke mit der Schauspielerin Audrey Hepburn. Der Sohn störte sich daran, dass seine Mutter mit Zigarette auf der Marke abgebildet werden sollte und verweigerte die Lizenrechte. Die Post musste dann die bereits gedruckten Briefmarkenbögen einstampfen, bis auf die 4 Exemplare, die bislang in der Kiloware gefunden wurden. Die Schweiz hatte ein ähnliches Schicksal: Eine Briefmarke mit dem Sessel "Le Fauteuil Grand Confort" von Le Corbusier musste aus Urheberrechtsgründen vorzeitig vom Verkauf zurückgezogen werden.
    Fälscher von alten, aber noch postgültigen norwegischen, französischen und amerikanischen Marken könnten auch mit § 148
    Wertzeichenfälschung des Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Da in diesen Ländern fast alle Marken noch gültig sind, stellt jeder Fälscher zum Schaden der Sammler automatisch auch Marken zum Schaden der Post her. Natürlich greift das nicht für gestempelte Marken.

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    • PW0001
      Tschechoslowakei
      • 16.11.2003
      • 767

      #17
      @drmoeller neuss

      Tut mir leid, nun muss es wohl doch wieder sein, denn so kann man das nicht stehen lassen.

      Zitat von drmoeller_neuss
      ...das Fälschen von ungültigen Briefmarken ist nicht strafbar....
      Eine solche Aussage kann man nur treffen wenn man zwischen Nachmachen und Fälschen nicht unterscheiden kann. Genau das ist es was ich meine wenn ich für solche Diskussion ein gewisses Abstraktionsvermögen voraussetze.

      Was nicht strafbar ist, ist das Nachmachen. Ein Grenzfall ist, wenn laut Gesetz auch schon der Versuch strafbar ist. Das Fälschen aber ist strafbar.

      Zitat von drmoeller_neuss
      ...Fälschungen dürfen auch gehandelt werden, solange sie der Verkäufer nicht als echt anbietet....
      Einigermaßen richtig aber abgeschrieben und nicht nachgedacht. Wenn man der Meinung ist, dass Fälschen nicht strafbar ist, wieso soll dann der Handel damit strafbar sein?!
      Zuletzt geändert von PW0001; 14.09.2008, 00:07.
      Gruß Peter

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      • petzlaff
        Lieber Exoten als Bund
        • 15.02.2008
        • 2068

        #18
        Langsam verkommt diese Diskussion zur Groteske.

        Es sei noch erlaubt, anzumerken:

        1) Das Gesetz kennt per se keinen allgemeinen Begriff der "Fälschung", wohl aber für einzelne genau benannte Objekte (Urkunden, Wertzeichen, Markenzeichen, etc.)
        2) Das Gesetz definiert allgemein anwendbar lediglich den Begriff "Betrug"

        Fast alles bisher hier Gesagte, außer den zitierten Paragraphen, ist subjektive Interpretation (möglicherweise auch Wunschdenken) und in keiner Weise juristisch relevant. Juristische Relevanz und damit Rechtsverbindlichkeit erlangt eine Gesetzesinterpretation erst durch das Urteil eines Richters. Das ist völlig unabhängig davon, wie man zu unserem Rechtssystem steht, und das ist gut so. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder die Gesetze nach seinem Gusto auslegen dürfte.

        Um es auf den Punkt zu bringen: Hier wurde bisher über einen (nicht vorhandenen) allgemeinen Begriff der Fälschung philosophiert sowie "Fälschung" stets mit "Betrug" gleich gesetzt, das heisst, über einen nicht zu beweisendem Vorgang auf eine strafbare Absicht geschlussfolgert. Zum Betrug gehört immer die Absicht, jemand anderen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen materiell zu schädigen. Im konkreten Fall müsste aber ein "Fälscher" nicht seine Unschuld im strafrechtlichen Sinn (Betrug oder Betrugsversuch) beweisen, sondern es müsste ihm Betrug oder Betrugsversuch nachgewiesen werden.

        Das von drmoeller_neuss zitierte .pdf macht dies sehr kompetent und sachbezogen deutlich.

        Wir alle hier sind keine Richter, die das Recht haben, nicht definierte Begriffe zu solchen mit rechtlicher Relevanz zu machen und Gesetzeslücken durch subjektive Interpretation aufzufüllen.
        Zuletzt geändert von petzlaff; 14.09.2008, 07:20.
        LG
        Stefan
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        • Jurek
          DDR Spezial, bis MiNr.745
          • 28.09.2005
          • 2834

          #19
          Erstmal möchte ich mich bei Herrn (?) @ drmoeller neuss bedanken für die (zumindest aus meiner Sicht) kompetente Antwort, der ich nichts entgegnen kann (bin quasi dem ausgeliefert ).

          Aber zumindest einen WUNSCH hätte ich:
          Fälschungen dürfen auch gehandelt werden, solange sie der Verkäufer nicht als echt anbietet.
          Ich würde mir eine Gesetzesnovellierung (seit 1928!) erwarten/wünschen!
          Und ich möchte zwar nicht wetten, aber aus reellen Praxis (!) schon meinen (wie auch vom Kommentator beschrieben), dass dann viele der Fälschungen oft später von AUFRICHTIGEN und Ahnungslosen Leuten, die nicht unterscheiden können, ob sich dabei um Fälschung oder nicht handelt, als ECHT verkauft!!!
          Also durch ihre Ahnungslosigkeit machen sie sich vor dem Gesetzgeber strafbar!

          Ich würde mir daher von dem Gesetzesgeber (sozusagen „präventiv“) wünschen, dass sie das dahingehend regeln, dass auf Fälschungen vermerkt sein MUSS, dass es sich um Fälschung/Nachahmung handelt (um quasi auch den Ahnungslosen zu schützen! - Denn derzeit wird durch die Gesetzeslage der Betrüger geschützt! ).

          Damit tut man vorbeugend gegen Schaden der SAMMLER (auch wenn das Erzeugnis über 70 und mehr Jahre zurückliegt!) vorgehen.

          Und über „Abstraktionsvermögen“ sollte auch der Gesetzgeber m.E. nicht entscheiden, sondern prinzipiell über die Ähnlichkeiten von dem leicht wahrnehmbaren Aussehen ausgehen, so dass ein völliger Laie („Dachbodenfund“ und so…) schon das erkennen kann.
          Es ist leicht als ein +/- Profisammler sich Meinung zu bilden (auch wenn immer dies noch hier in Forum diskutiert wird!). Aber Realität zeigt, dass auch Sammler darauf reinfallen und auch gerade eBay & Co. zeigt doch diese Realität, wie weit sich auch manche Angebote erstrecken können, wo auch langjährige Sammler von doch nicht auszuschließenden Unbedachten Anbietern getäuscht werden! Es sind nicht alle bewusste Betrüger!
          Genauso nicht alle sich Spezialisten! = Also wo ist da die GRENZE zwischen der leicht und schwer erkennbaren (für WEN?) Fälschung, mit der sowohl unbedachte Anbieter wie die Käufer getäuscht werden könnten?
          Ich wäre (um der Einfachheitshalber) für generelle Bezeichnungspflicht, wenn die Kopie dem Original an Größe und Aussehen auch schon nur ähnelt.

          Wäre also generelle BEZEICHNUNGSPFLICHT (so z.B. wie bei manchen Lebensmitteln wegen „Genmanipulation“ oder den – zumindest in Österreich – rel. großen Warnaufklebern auf Zigarettenschachteln etc.) nicht durchzusetzen (um nicht nur bei „subjektiver Interpretation (möglicherweise auch Wunschdenken)“ stehen zu bleiben??

          Wenn man also über etwas philosophieren muss, was der Gesetzgeber nicht formulierte, dann wäre es auch gut, wenn der Gesetzgeber das noch besser erklären könnte… = geschweige, dass „er“ sich damit doch selber erleichtern würde zu definieren und nachzuweisen, wer wirklich in Betrugsabsicht gehandelt hat und wer nicht.

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          • petzlaff
            Lieber Exoten als Bund
            • 15.02.2008
            • 2068

            #20
            Zitat von Jurek
            Also durch ihre Ahnungslosigkeit machen sie sich vor dem Gesetzgeber strafbar!

            NEIN - es gilt immer noch nach altem römischen Recht, auf dem unsere grundlegenden Gesetze beruhen, die Absicht des Betruges unwiderlegbar nachzuweisen, um eine strafbare Handlung in diesem Sinn zu attestieren, sowie das prinzip "in dubio pro reo". Das alte Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist ohne widerlegenden Beweis tatsächlich nicht mehr als ein Sprichwort. In unserem Rechtssystem muss nicht der Verdächtigte seine Unschuld beweisen, sondern ihm muss eine Schuld (in diesem Zusammenhang halt eben betrügerische Absicht im Sinn des Rechtsbegriffs "Betrug") nachgewiesen werden. Zugegeben - mit "gesundem Menschenverstand" ist das oft nicht zur Deckung zu bringen, aber wer sich auf Recht beruft muss auch geltendes Recht akzeptieren.

            Fällt mir gerade noch ergänzend ein: auch AGBs können geltendes Recht nicht ersetzen oder ergänzen. Wenn iBääh-AGBs gebrochen werden hat das zunächst erst einmal bestenfalls nur zivilrechtliche, aber längst noch keine strafrechtlichen Konsequenzen für "krumme Hunde".
            Zuletzt geändert von petzlaff; 14.09.2008, 09:52.
            LG
            Stefan
            _________________________
            http://www.stjo66.de

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            • Jurek
              DDR Spezial, bis MiNr.745
              • 28.09.2005
              • 2834

              #21
              Das (letzte Antwort aus der Vorseite) macht schon nachdenklich! .....

              Also „Freipass für Betrüger“!

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              • drmoeller_neuss
                Registrierter Benutzer
                • 19.01.2008
                • 999

                #22
                Wenn wir uns eine Gesetzesnovellierung wünschen, vielleicht nach dem Wortlaut des "§ 148 Wertzeichenfälschung" aus dem StGB, dann haben wir 6 Millionen (Klein-)Kriminelle mehr in unserem Land, und wahrscheinlich bald keine Briefmarkensammler mehr.

                Na gut, lassen wir den reinen Besitz straffrei, nur das "in Verkehr bringen" sollte bestraft werden. Eine für mich groteske Situation, die wir in den 70ern mit nicht zugelassenen Telefonanlagen hatten. Ich durfte die zuhause in die Vitrine stellen, gebaut und gehandelt wurden sie als Geräte für den Export, nur anschalten durfte ich die nicht.

                Die nächste Frage ist, was ist eine "Fälschung", was ist eine Reproduktion? Wo ziehen wir die Grenzen? Nur einmal ein paar Beispiele:
                - Neudrucke zahlreicher altdeutscher Marken
                - Mit Kinderpoststempel oder Kronkorkenabdruck versehene, ehemalige Bund/Berlin-Marken
                - nachgummierte echte Briefmarken
                - Farbausdrucke aus dem Laser
                - technisch und künstlerisch hervorragende Reproduktion der blauen Mauritius, hergestellt von der Tschechischen Staatsdruckerei
                - von Postverwaltungen nach Ablauf der Gültigkeit für Sammler hergestellte oder veränderte Postwertzeichen (z.B. mit Klischeestempel)
                - Kinderpostmarken, Marken aus Phantasieländern oder sonst mit Briefmarken verwechselbare Druckerzeugnisse? (Vigenetten und Jahresgaben?)

                Was soll passieren, wenn ich einen gestempelten Viererblock zertrenne oder eine gestempelte Marke vom Brief ablöse? Ist das auch schon verboten, da ich dann ein Beweisstück vernichte?

                Summa summarum, wir brauchen keine "Philatelieparagraphen" im StGB. Die vorhandenen Gesetze reichen aus, um die dreistesten Fälle zu bekämpfen:

                a) Saar-Madonna-Story: hier ist die Briefmarke innerhalb weniger Tage seltsamerweise vom Briefstück abgefallen und der deutsche Händler war beim Einstellen der Marke nicht mehr der deutschen Sprache mächtig. Gut möglich, dass da ein Richter erst einmal Absicht unterstellt, wenn der Verkäufer wegen Betruges vorgeht. Bleibt natürlich noch die Frage der lückenlosen Beweisführung.


                b) die Händler, die unter verschiedenen Privatkonten bei Ebay ihr Unwesen treiben und kein Rückgaberecht einräumen (Wettbewerbsrecht, Abmahnung)

                c) die Anbieter von Fälschungen oder Reproduktionen, die gleich das Attest und das Prüfzeichen mit "reproduzieren". Atteste und Prüfzeichen haben Urkundencharakter (Urkundenfälschung)

                d) die Anbieter von Frankaturware ohne Gummi mit "eigenartigen" Beschädigungen (Wertzeichenfälschung)

                e) die Anbieter von Fälschungen, die ihre Marken als echt anbieten (auf Erfüllung klagen, (Verkaufs-)Vertragsrecht im BGB)

                Vielleicht fällt Euch noch mehr ein.

                Generell sollte man die Prüfordnung überdenken, ob man nicht alle vorgelegten manipulierten Marken zwingend mit "Reproduktion" auf der Vorderseite kennzeichnet. ("Reproduktion" mag verharmlosend klingen, aber den Begriff verstehen im Gegensatz zu "Fälschung" auch viele des deutschen nicht mächtige Sammler)

                Im übrigen sollten mit der Situation leben. Dank Internet hat sie sich für uns Sammler dramatisch verbessert. Warnmeldungen sind unmittelbar und überall zugreifbar, natürlich nur für die lernwilligen Sammler. Wahrscheinlich löse ich damit den nächsten Thread aus: Fälschungsbekämpfung ist keine Bringschuld des BdPh oder einiger weniger Ehrenamtlicher, sondern ist erster Linie eine Holschuld des Sammlers. Wer da nicht bereit ist, Geld (Literatur) und Zeit zu investieren, sollte ruhig auf die Schnauze fliegen.

                Kommentar

                • Jurek
                  DDR Spezial, bis MiNr.745
                  • 28.09.2005
                  • 2834

                  #23
                  Diesmal zu weit ausgeholt… (?)

                  Zu dem ersten Satz:
                  ZUMINDEST wäre eine ERLEICHTERUNG gegeben, wenigstens für die nicht so Kundigen, wenn man wenigstens solche Leute wie diese, die das im großen Stil machen, dazu sanft aber bestimmt überreden sollte, dies entsprechend zu kennzeichnen.

                  Schauen wir mal, wie das funktioniert mit auch Datenschutz in Bezug auf Musik und Software. Da werden auch nicht „6 Millionen (Klein-)Kriminelle“ oder mehr gleich sanktioniert…, aber in gewisser weise (ZUMINDEST!) wäre das im Gesetz verankert, wo man höflich aber bestimmt manche Leute darauf aufmerksam machen könnte.
                  Wie das in der Praxis wirklich umgesetzt wird, würde erst die gg. Zukunft zeigen.

                  Gesetzgeber verursacht manchmal wohl schon groteske Situationen. Ich habe so ein Fall vor kurzen auch erlebt. Laut Gesetz ist es erlaubt eine Software zu verkaufen (so in regulären Fachgeschäft!), die den Kopierschutz von kopiergeschützten Videos umgehen (sozusagen „hackern“ oder „aushebeln“) kann. Aber nach dem Gesetz könnte ich diese Software mir dann zu Hause in die Vitrine stellen (da ich sie besitzen kann), aber benützen darf ich sie nicht!
                  Also auf noch ein Gesetz kommt es wohl auch nicht mehr drauf an, der das mit der Repro-/Kopiebezeichnungen regelt. Zumindest wäre es da und ich könnte ruhig schlafen!

                  Zu einen von deinen Beispielen, die ich selber als Reproduktion habe:
                  - technisch und künstlerisch hervorragende Reproduktion der blauen Mauritius, hergestellt von der Tschechischen Staatsdruckerei
                  Sorry, aber DIE (und viel mehr!) Sachen sind eindeutig gekennzeichnet (um was es mir ja doch geht!). Daher fallen sie hier nicht in Betracht!
                  Genauso wie das Andere, von staatlicher Seite her hergestellte Nachdrucke mit Klischeestempel etc.! Das fällt hier nicht in diese von mir gemeinte Kategorie, da das alles LEGALE Ware ist, die NICHT als Fälschung gelten kann!
                  Dies geht dann völlig an dem vorbei, was ich eigentlich angesprochen habe …

                  Und was b) betrifft: Rückgaberecht bei eBay, - normalerweise vom Gesetz her hätte man diesen ja, WENN die Beschreibung und/oder Bild nicht den Angebot entspricht, egal wer sich da auch welches EU-Recht zu stützen meint. = Oder nicht?

                  Zu d), da gibt es oft Beschreibungen wie „Postfrisch mit Falz“ u.ä. Ich hatte mal durch einen Freund (allerdings günstig, weshalb ich sie auch als Vergleichstück behalte) ersteigert eine „Postfrisch/gebrachte“ Marke mit „Prüfgarantie für tief!“. Solche Bezeichnungen sind irreführend und außerdem war die Marke entfalzt und tw. nachgummiert. Mit oder ohne ausgezeichnetes Rückgaberecht, wäre diese Bezeichnungsart schon eher problematisch, aber deutlich ausgezeichnete Ware, die aber das nicht ist, kann man sicher retournieren. …
                  Aber was hat auch das jetzt mit dem zutun, was ich (in Bezug auf „FFÄ“ angesprochen habe? Das sind doch keine Fälschungen, die nicht als solche ausgezeichnet sind.

                  Zu e) = Dazu hat man Recht, wobei es geht ZUERST sicher nicht um Hammermethode, sondern um wenigstens eine Einigung darüber, das Ganze rückgängig zu machen, durch Erstattung auch zusätzlicher Kosten…

                  Schönen Sonntagabend!

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                  • drmoeller_neuss
                    Registrierter Benutzer
                    • 19.01.2008
                    • 999

                    #24
                    Zitat von Jurek

                    Und was b) betrifft: Rückgaberecht bei eBay, - normalerweise vom Gesetz her hätte man diesen ja, WENN die Beschreibung und/oder Bild nicht den Angebot entspricht, egal wer sich da auch welches EU-Recht zu stützen meint. = Oder nicht?
                    Nur salopp zur Klarstellung: Nach dem Vertragsrecht im BGB hast Du immer Anspruch darauf, den beschriebenen Artikel geliefert zu bekommen. Nehmen wir einmal an, der Verkäufer bietet einen Satz als "postfrisch, echt" an. Wenn der Verkäufer anstatt echter postfrischer Briefmarken irgendwelchen nachgummierten Schund liefert, weisst Du ihn auf die Diskrepanz hin, und verlangst von dem Verkäufer die Lieferung einwandfreier Marken innerhalb einer angemessenen Frist. Macht der Verkäufer das nicht, kannst Du die Marken woanders kaufen und vom Verkäufer entsprechenden Schadensersatz verlangen (z.B. die Mehrkosten). Alternativ kannst Du vom Vertrag zurücktreten und Dein Geld zurückverlangen. Dieses Recht kann der Verkäufer nicht aussschliessen. Aber Obacht: wer (die Artikelbeschreibung) lesen kann, ist klar im Vorteil!
                    Zum Beispiel: Nur postfrisch heisst Orginalgummi ! Meistens steht da: "ich kann keinen Falzrest erkennen" (klar, finde ich auch nie auf Nachgummi), "schöner Gummi" (na da hat der Nachgummierer sich aber ein dickes Lob verdient), "die Marke stecke schon im Album von meinem Opa" (Nachgummi wird nicht dadurch wertvoller, wenn er 40 Jahre alt ist etc.).
                    Nicht nur lesen, sondern auch sehen ist angesagt: was auf der Abbildung zu erkennen ist, kann nicht reklamiert werden (z.B. Zahnfehler).

                    Wenn die Ware einwandfrei geliefert wird: Gewerbliche Versandhändler sind verpflichtet, Artikel ohne Angaben von Gründen innerhalb von 4 Wochen wieder zurückzunehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen (Widerruf). Über 40 EUR Warenwert müssen die Händler sogar das Rücksendeporto übernehmen. Für eine Verschlechterung der Ware in dieser Zeit haftest Du aber. Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Internetkäufer nicht schlechter gestellt sind, als Käufer, die in den Laden gehen. Bei allen gewerblichen Anbietern findest Du das im Kleingedruckten. Beim Kauf im Ladengeschäft hast Du kein Rückgaberecht, es sei denn der Händler bietet es Dir freiwillig an.

                    Und dann noch die Garantie (gesetzliche Gewährleistung), die Privatverkäufer ausschliessen können. Was für Waschmaschinen und Autos Sinn macht, greift bei losen Briefmarken nicht: Garantie heisst nichts anderes, dass der Artikel bei normalem Gebrauch innerhalb der Garantiezeit nicht schlapp macht. Allerhöchstens vielleicht bei Briefmarkenalben von Bedeutung, dass die Seiten auch nach dem zehnten Tauschtag nicht aus dem Leim gehen.
                    Zuletzt geändert von drmoeller_neuss; 14.09.2008, 21:18.

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                    • Juergen Kraft
                      Registrierter Benutzer
                      • 30.11.2005
                      • 1747

                      #25
                      Stimmt alles. Nur statt 4 Wochen Widerrufsrecht, muss es 1 Monat heißen. Das bedeutet, außer im Februar, außer in Schaltjahren, sind es ein paar Tage mehr.
                      Jürgen Kraft, Apt. 17, 38612 El Medano, Tenerife-Sur - Spanien
                      Projekt Stempeldatenbank, Stampswiki, Linkdatenbank
                      Mitglied BDPH, AIJP (Association Internationale des Journalistes Philatéliques)

                      Kommentar

                      • Jurek
                        DDR Spezial, bis MiNr.745
                        • 28.09.2005
                        • 2834

                        #26
                        Danke drmoeller_neuss für diese interessante Darstellung und Ihre Mühe!

                        Kommentar

                        • Alexander Schonath
                          Registrierter Benutzer
                          • 14.12.2004
                          • 865

                          #27
                          Zitat von drmoeller_neuss
                          Wenn die Ware einwandfrei geliefert wird: Gewerbliche Versandhändler sind verpflichtet, Artikel ohne Angaben von Gründen innerhalb von 4 Wochen wieder zurückzunehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen (Widerruf).
                          Ist die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluß bekannt, beträgt die Frist zwei Wochen. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluß mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat.
                          Mal hier klicken: Heilbronner Philatelisten-Verein e.V.

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