Photos geniessen Urheberschutz, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Bilder von automatischen Überwachungskameras). Anders sieht das bei Scans aus. Solche werden als rein "handwerkliche Leistung" betrachtet, und die für den Schutz notwendige geistige Schöpfungshöhe wird nicht erreicht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel Scans aufwendig nachbearbeitet wurden. Auch eine Farbreihe von bestimmten Marken könnte schutzfähig sein.
Um beurteilen zu können, ob ein Urheberverletzung vorliegt, muss man das betreffende Buch in seiner Gesamtheit betrachten. Wenn der Autor nur einige Belege oder Marken Deiner Austellungssammlung in seinem Werk zeigt, wirst Du nichts machen können. Du wirst unter Umständen nicht einmal den Nachweis erbringen können, dass die Scans aus Deiner Ausstellungssammlung stammen.
Wenn der Autor aber Deine Ausstellungssammlung als "roten Faden" für sein Werk nimmt, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das ist natürlich Interpretationssache, und die Anssicht Deines Anwaltes muss nicht unbedingt später das Gericht teilen. Wie gesagt, bei Photos ist die Sache eindeutig, die Bilder müssen noch nicht einmal technisch besonders gut sein, es genügt, dass sie dreidimensional sind.
Anders sieht es natürlich aus, wenn die Vorlage selbst urheberrechtlich geschützt ist. Wenn Du eine Briefumschlag selbst künstlerisch gestaltet hast, und den in Deine Sammlung einbindest, liegt hier ein schutzfähiges Werk vor. Das gleiche gilt für die Texte aus Deiner Sammlung.
Du kannst natürlich gegen den Autor vorgehen, gehst aber das Risiko ein, dass Dein Anspruch unberechtigt ist, und Du dem Gegner zusätzlich seine Kosten zur Abwehrung Deiner Ansprüche ersetzen musst.
Unbetrachtet dessen gilt in unserer Republik die Meinungsfreiheit. Du kannst durchaus in einer Rezension schreiben, dass sich zahlreiche Belege aus dem Buch in Deiner Sammlung befinden, und Du nicht von einem Zufall ausgehst und Dich wenigstens über die Nennung Deines Namens gefreut hättest und Du das ganze schlechten Stil findest.
Um beurteilen zu können, ob ein Urheberverletzung vorliegt, muss man das betreffende Buch in seiner Gesamtheit betrachten. Wenn der Autor nur einige Belege oder Marken Deiner Austellungssammlung in seinem Werk zeigt, wirst Du nichts machen können. Du wirst unter Umständen nicht einmal den Nachweis erbringen können, dass die Scans aus Deiner Ausstellungssammlung stammen.
Wenn der Autor aber Deine Ausstellungssammlung als "roten Faden" für sein Werk nimmt, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das ist natürlich Interpretationssache, und die Anssicht Deines Anwaltes muss nicht unbedingt später das Gericht teilen. Wie gesagt, bei Photos ist die Sache eindeutig, die Bilder müssen noch nicht einmal technisch besonders gut sein, es genügt, dass sie dreidimensional sind.
Anders sieht es natürlich aus, wenn die Vorlage selbst urheberrechtlich geschützt ist. Wenn Du eine Briefumschlag selbst künstlerisch gestaltet hast, und den in Deine Sammlung einbindest, liegt hier ein schutzfähiges Werk vor. Das gleiche gilt für die Texte aus Deiner Sammlung.
Du kannst natürlich gegen den Autor vorgehen, gehst aber das Risiko ein, dass Dein Anspruch unberechtigt ist, und Du dem Gegner zusätzlich seine Kosten zur Abwehrung Deiner Ansprüche ersetzen musst.
Unbetrachtet dessen gilt in unserer Republik die Meinungsfreiheit. Du kannst durchaus in einer Rezension schreiben, dass sich zahlreiche Belege aus dem Buch in Deiner Sammlung befinden, und Du nicht von einem Zufall ausgehst und Dich wenigstens über die Nennung Deines Namens gefreut hättest und Du das ganze schlechten Stil findest.
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