Urheberrecht

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  • drmoeller_neuss
    Registrierter Benutzer
    • 19.01.2008
    • 999

    #46
    Photos geniessen Urheberschutz, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Bilder von automatischen Überwachungskameras). Anders sieht das bei Scans aus. Solche werden als rein "handwerkliche Leistung" betrachtet, und die für den Schutz notwendige geistige Schöpfungshöhe wird nicht erreicht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel Scans aufwendig nachbearbeitet wurden. Auch eine Farbreihe von bestimmten Marken könnte schutzfähig sein.

    Um beurteilen zu können, ob ein Urheberverletzung vorliegt, muss man das betreffende Buch in seiner Gesamtheit betrachten. Wenn der Autor nur einige Belege oder Marken Deiner Austellungssammlung in seinem Werk zeigt, wirst Du nichts machen können. Du wirst unter Umständen nicht einmal den Nachweis erbringen können, dass die Scans aus Deiner Ausstellungssammlung stammen.

    Wenn der Autor aber Deine Ausstellungssammlung als "roten Faden" für sein Werk nimmt, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das ist natürlich Interpretationssache, und die Anssicht Deines Anwaltes muss nicht unbedingt später das Gericht teilen. Wie gesagt, bei Photos ist die Sache eindeutig, die Bilder müssen noch nicht einmal technisch besonders gut sein, es genügt, dass sie dreidimensional sind.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn die Vorlage selbst urheberrechtlich geschützt ist. Wenn Du eine Briefumschlag selbst künstlerisch gestaltet hast, und den in Deine Sammlung einbindest, liegt hier ein schutzfähiges Werk vor. Das gleiche gilt für die Texte aus Deiner Sammlung.

    Du kannst natürlich gegen den Autor vorgehen, gehst aber das Risiko ein, dass Dein Anspruch unberechtigt ist, und Du dem Gegner zusätzlich seine Kosten zur Abwehrung Deiner Ansprüche ersetzen musst.

    Unbetrachtet dessen gilt in unserer Republik die Meinungsfreiheit. Du kannst durchaus in einer Rezension schreiben, dass sich zahlreiche Belege aus dem Buch in Deiner Sammlung befinden, und Du nicht von einem Zufall ausgehst und Dich wenigstens über die Nennung Deines Namens gefreut hättest und Du das ganze schlechten Stil findest.

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    • Altsax
      Registrierter Benutzer
      • 22.02.2008
      • 1497

      #47
      Zitat von drmoeller_neuss
      Photos geniessen Urheberschutz, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Bilder von automatischen Überwachungskameras). Anders sieht das bei Scans aus. Solche werden als rein "handwerkliche Leistung" betrachtet, und die für den Schutz notwendige geistige Schöpfungshöhe wird nicht erreicht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel Scans aufwendig nachbearbeitet wurden. Auch eine Farbreihe von bestimmten Marken könnte schutzfähig sein.
      Die Meinung, daß bei scans, die mit Standardeinstellungen angefertigt worden sind, die "Schöpfungshöhe" für einen Urheberschutz fehlte, hatte ich bis zu dem erwähnten Seminar auch (weil üblicherweise so vertreten).
      Die Referentin, tätig für die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, zitierte jedoch einschlägige Gerichtsurteile, bei denen es genau um diesen Punkt ging.
      Nachvollziehbar oder nicht - der Scanner wurde als technisches Gerät einem Photoapparat gleichgestellt. Es seien wie bei diesem individuell ausgewählte Einstellungen erforderlich, die Einfluß auf das Erzeugnis hätten.

      Es ist durchaus vorstellbar, daß in diesem Punkt die Ansichten von Richtern auseinandergehen. Man sollte nur wissen, daß zumindest ein Risiko besteht.

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      • drmoeller_neuss
        Registrierter Benutzer
        • 19.01.2008
        • 999

        #48
        Zitat von Altsax
        Die Meinung, daß bei scans, die mit Standardeinstellungen angefertigt worden sind, die "Schöpfungshöhe" für einen Urheberschutz fehlte, hatte ich bis zu dem erwähnten Seminar auch (weil üblicherweise so vertreten).
        Die Referentin, tätig für die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, zitierte jedoch einschlägige Gerichtsurteile, bei denen es genau um diesen Punkt ging.
        Nachvollziehbar oder nicht - der Scanner wurde als technisches Gerät einem Photoapparat gleichgestellt. Es seien wie bei diesem individuell ausgewählte Einstellungen erforderlich, die Einfluß auf das Erzeugnis hätten.

        Es ist durchaus vorstellbar, daß in diesem Punkt die Ansichten von Richtern auseinandergehen. Man sollte nur wissen, daß zumindest ein Risiko besteht.
        Deine Referentin vertritt die Rechte der AutorInnen und KünstlerInnen, und da wird in einem solchen Seminar auch schon einmal Wunschdenken präsentiert. Oder erwartest Du in einem Vortrag vom Mieterverein eine Auflistung von Urteilen, die die Vermieterseite gestärkt haben?

        Zum Beispiel hat das LG München entschieden, dass der Scan von einer Software-Packung keinen Schutz geniesst (LG München, Urteil vom 27.07.2015 Az: 7 O 20941/14).

        Es kommt auf den Einzelfall an. Da sehe ich bei einem Scan aus Deinem Sachsen-Buch eine größere Chance als bei den eingescannten Seiten von Rainer Fuchs, die für das Internet aufbereitet wurden. Wenn Du einen Ausschnitt einer Sachsenmarke mit einem Plattenfehler zeigst, könnte die geforderte geistige Schöpfungshöhe durch die Festlegung des Auschnittes erfüllt sein. Wenn Du dagegen einen Brief auf das Scannerglas legst, und mit den Standardeinstellungen des Gerätes scannst, könnte das schwierig werden, daraus Rechte abzuleiten.

        Persönlich würde ich das sportlich sehen und öffentlich darauf hinweisen, woher die im Buch gezeigten Belege stammen und das man sich gefreut hätte, auch namentlich erwähnt zu werden. Im übrigen kann es der Sammlung nicht schaden, wenn Stücke daraus ihren Weg in die Literatur finden. Dem ein oder oder anderen Bieter wird das auf einer Auktion ein paar Euros mehr wert sein, sollte es einmal zu einer Auflösung kommen.

        Man sollte auch nicht vergessen, dass die Philatelie ein sehr kleiner und enger Markt ist und letztlich die eigene Sammlung die Folgen ausbaden muss. In unserem Fall kann der betroffene Ausstellungssammler als Robin Hood im Kampf gegen Raubkopierer hervorgehen, oder er wird als notorischer Klagehansel abgestempelt. Und wie schon die Vorredner geschrieben haben, springt selbst bei einem gewonnenen Prozess nicht allzu viel heraus.
        Zuletzt geändert von drmoeller_neuss; 09.02.2022, 19:28.

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        • Milax
          Clemens M. Brandstetter
          • 10.11.2016
          • 102

          #49
          Zum Urheberrecht gibt es viel unterschiedliche Informationen - eine Gesamtdarstellung des BDPH zu diesem Thema wäre längst überfällig. Es gibt Seiten im Netz, deren Betreiber den Eindruck erwecken, über eine weltweite Lizenz für das Abbilden von Briefmarken zu verfügen. Wieder andere verpassen Marken aufwändig schwarze Striche oder virtuelle Stempel und haben immer noch reales Bauchweh bei der Präsentation von Briefmarken auf Webseiten. Argumentiert wird von manchen, dass das Recht nicht exekutiert würde, wenn der Betreiber einer Seite damit nicht die Absicht hat, einen materiellen Gewinn zu erzielen. In der Realität bedeutet die Genehmigung einen Spiessrutenlauf: Anfrage bei der betreffenden Postgesellschaft: uU kommt ein Verweis an eine staatliche Institution und die Aufforderung mit dem Künstler, der die Marke geschaffen hat, Kontakt aufzunehmen. Dessen Adresse bekommt man natürlich nicht, denn es gibt den Datenschutz. Das Thema ist nicht neu, die Auskünfte dazu eher marginal und oft sind es nur persönliche Meinungen. Der BDPH sollte da kompetente Auskunft geben - danke!

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          • PhilaSeiten.de
            Registrierter Benutzer
            • 07.04.2007
            • 300

            #50
            Hallo Clemens,

            das Buch liegt mir vor, ob es für Dich geeignet ist, kann ich nicht sagen:

            Persönlichkeits- und Urheberrechte
            14,90 EUR
            inkl. 7 % MwSt. | zzgl. Versand
            Art.Nr.: 9386
            ISBN: 9783932198823
            Lieferzeit:3-4 Tage**
            Gewicht:0.26 Kg


            Ein Leitfaden für Autoren und Redakteure der Print und Digitalmedien

            Ratgeber für Briefmarkensammler, Band 10

            von Wolfgang Maassen

            Format DIN A5, 118 Seiten, broschiert, Nr. 10 der Reihe „Ratgeber für Briefmarkensammler“, © Phil*Creativ Verlag, Schwalmtal 2015, ISBN: 978-3-932198-82-3
            Artikelbeschreibung:

            Ein Leitfaden für Autoren und Redakteure der Print und Digitalmedien

            Mit Band 10 der beliebten Buchreihe „Ratgeber für Briefmarkensammler“ widmet sich der Autor Wolfgang Maassen, seines Zeichens Chefredakteur vier philatelistischer Fachzeitschriften und Präsident des Weltverbandes der Autoren und Fachjournalisten in der Philatelie (AIJP), einem Themenbereich, der zuerst einmal vielleicht nur wenige – zumal Autoren – direkt ansprechen mag. Jedoch „betrifft“ der Ratgeber „Persönlichkeits- und Urheberrecht. Ein Leitfaden für Autoren und Redakteure der Print und Digitalmedien“ weit mehr Kreise, zumal all solche, die (fremde) Texte und Bilder nutzen. Vom Hobbyautor über den professionellen Journalisten und den Webdesigner bis hin zum Händler oder den hiesigen Verein, der Bilder und Texte online zur Verfügung stellt, sind Urheberrechte selbst für jeden ausstellenden Briefmarkensammler ein wichtiges Thema.

            Auf knapp 120 Seiten erwarten den Leser zahllose praxisnahe (Philatelie-)Beispiele, die die allgemeine, häufig gar zu knochentrockene Theorie der gesetzlichen Vorschriften eindrucksvoll erläutern, so dass die gesetzlichen Forderungen leicht in der täglichen Arbeit befolgt werden können. Auch Problemfragen des Zitierrechts, das häufig für Hobbyautoren ebenso von Bedeutung ist wie für Profis aus dem literarischen oder wissenschaftlichen Betrieb werden näher beleuchtet.

            Mit 14,90 Euro ist das verdienstvolle Werk preisgünstig und dürfte keinen davon abhalten, künftigen teuren Abmahnungen zuvorzukommen.

            Format DIN A5, 118 Seiten, broschiert, Band 10 der Reihe „Ratgeber für Briefmarkensammler“, Art-Nr. 9386, Phil*Creativ Verlag, Schwalmtal 2015, ISBN: 978-3-932198-82-3, VP: 14,90 Euro, Versand innerhalb Deutschlands per Büchersendung kostenlos, international zzgl. 3,50 Euro Versandkosten. Bestellungen (inkl. Bezahlung) über www.phil-shop.de oder an Phil*Creativ Verlag, Vogelsrather Weg 27, 41366 Schwalmtal, Deutschland, faktura@philcreativ.de, Tel. +49 (0) 2163/30777, Fax (0) 2163/30003

            Wolfgang ist vermutlich auch auf der Messe in Ulm und ganz sicher auf der IBRA Essen ansprechbar.

            Grüsse aus Friesenhofen, Richard
            Richard Ebert Philaseiten.de, 88299 Friesenhofen
            Datenbanken Philastempel, Inflaseiten, PPA-Auktion, Briefmarken-Atteste
            Mitglied BDPh, AIJP (Internationaler Verband der Philatelie Journalisten)

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            • Milax
              Clemens M. Brandstetter
              • 10.11.2016
              • 102

              #51
              Danke Richard, habe das Buch bestellt

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