Nicht ganz, bei gewerblichen Anbietern, die Umtauschrecht gewähren müssen, lässt sich ein Verstoss aufgrund der Dokumentationspflicht von Geschäftsvorgängen auf bis zu 10 Jahre rückwirkend (Aubewahrungspflicht lt. Abgabenordnung) theoretisch nachweisen. Ist so ein Nachweis nicht möglich, stellt das alleine schon einen Verstoß gegen die deutschen Finanzgesetze dar und wird i.a. als Steuerhinterziehung ausgelegt und entsprechend bestraft.
Aber - wie gesagt, oft ist das auch nur graue Theorie.
Ein Powerseller hat normalerweise keine Chance, die Rückgabe zu verweigern, da er sich nicht als Privatanbieter darstellen kann.
Aber - wie gesagt, oft ist das auch nur graue Theorie.
Ein Powerseller hat normalerweise keine Chance, die Rückgabe zu verweigern, da er sich nicht als Privatanbieter darstellen kann.
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